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Freitag, den 27. Oktober 2023 Uhr
Rechtsanwalt für Supercars und Hypercars

Mängel bei Supercars und Hypercars

Rechtsgebiete: Handelsrecht & Vertriebsrecht

Zeigen sich bei Supercars oder Hypercars nach dem Kauf Mängel, so stellt sich die Frage, ob der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Dabei legen die Gerichte andere Maßstäbe an, als bei gewöhnlichen Fahrzeugen, weiß Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg. Der Anwalt begleitet und vertritt seit Jahren Mandanten beim Kauf, Verkauf oder Sammeln von Supersportwagen und Rennfahrzeugen  und berät sie rechtlich.

Mängelgewährleistungsrecht für Supercars oder Hypercars

Für Supercars, Hypercars und Rennfahrzeuge gilt das gewöhnliche Mängelgewährleistungsrecht des BGB. Danach ist das Kfz frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang den subjektiven und objektiven Anforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Der Sportwagen muss also grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, sich für den vereinbarten Zweck eignen und mit dem vereinbarten Zubehör übergeben werden (§ 434 Abs. 2 BGB). Fraglich ist aber, welcher Sachmängelbegriff bei Supercars und Hypercars gilt, wenn die Parteien im Kaufvertrag über die Beschaffenheit und den Zweck nichts weiter vereinbart haben.

In diesem Fall kommt es nach dem Gesetz darauf an, ob sich das Fahrzeug für die „gewöhnliche Verwendung“ eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Supercars oder Hypercars üblich ist und die der Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 2 BGB). Und genau hierbei kann es erhebliche Unterschiede zu normalen Mittel- oder Oberklassewagen geben, so der Rechtsanwalt. Denn was „gewöhnlich“ ist, hängt nach der Rechtsprechung von der Beschaffenheit anderer Fahrzeuge der gleichen Serie oder von Referenzfahrzeugen ab, die dem fraglichen Fahrzeug in Bauart, Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse entsprechen. Mit anderen Worten: was bei einem normalen PKW ein Mangel darstellt, kann bei einem Supercar oder Hypercar normal oder sogar gewollt sein.

Zu wenig PS im Supercar

Hat ein Supercar oder Hypercar weniger PS als im Kaufvertrag angegeben, so stellt dies nach einem Urteil des OLG Köln aus dem Jahr 2010 bereits bei einer relativ geringen Abweichung von 5 Prozent einen Mangel dar und kann zum Rücktritt berechtigen. Dies hat das Gericht damit begründet, dass ein Käufer, der sich ganz bewusst für ein Fahrzeug mit einer sehr hohen PS-Zahl entscheidet, bei einem Kaufpreis von über € 100.000 auch darauf vertrauen darf, dass das Fahrzeug die Motorleistung bringt. Das gelte selbst dann, wenn sich der Unterschied in der Fahrleistung im normalen Alltagsgebrauch nicht bemerkbar macht. Denn Fahrzeuge der Spitzenklasse versprächen dem Käufer gerade nicht nur das, was er mit jedem kleineren und kostengünstigeren Fahrzeug auch haben kann, sondern etwas Besonderes.

Genauso entschied das LG Wuppertal im Jahr 2010. In dem Rechtsstreit ging es um einen neuen BMW, der eine Leistung von 420 PS haben sollte. Ein Sachverständiger diagnostizierte dann aber lediglich 273 Pferdestärken. Da sich das Leistungsdefizit nicht beheben ließ, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte Erstattung des Kaufpreises. Auch hier stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem BMW um ein besonders hochwertiges, sportliches Fahrzeug handele, bei dem die Motorleistung aus Käufersicht von besonderer Bedeutung sei. Der Käufer dürfe daher erwarten, dass die tatsächliche Motorleistung nicht um 8,09 % hinter der vertraglich vereinbarten Leistung zurückbleibt.

Unterschiede zwischen Supercars und normalen Kfz

Auch sonst legen Gerichte bei Supercars mitunter andere Maßstäbe an. So hat etwa das OLG Hamm im Jahr 2015 entschieden, dass es bei einem Porsche 911 Turbo S Cabriolet keinen Mangel darstellt, wenn der Bordcomputer 0 km Reichweite anzeigt, obwohl sich noch einige Liter Kraftstoff im Tank befinden. Wie ein Sachverständiger bestätigt hatte, war diese Bauweise vom Hersteller gewollt und diente dem Schutz des Motors vor schädlichen Schwebeteilchen im Kraftstoff. Außerdem bestand wegen des verbauten Satteltanks bei starker Kurvenfahrt die Gefahr, dass die Kraftstoffpumpe Luft ansaugt. Man dürfe das Supercar nicht mit gewöhnlichen Kfz vergleiche, sondern nur mit hochwertigen Sportwagen anderer Hersteller, etwa einem Lamborghini Gallardo, Audi R8, Ferrari F 430 oder einem Maserati Quattroporte GT, die gleichfalls über zweigeteilte bzw. sattelartig geformte Tanks verfügen.

Das bedeutete aber nicht, dass der Käufer eines Supercar oder Hypercar generell damit rechnen muss, dass dieses nur bedingt gebrauchstauglich ist. So hat beispielsweise das OLG München bereits im Jahr 1995 einen Mängelgewährleistungsanspruch bei einem Lamborghini LM bestätigt, weil dessen Kupplung aufgrund eines Konstruktionsfehlers serienmäßig unterdimensioniert war und selbst bei optimaler Fahrweise nur 20.000 km hielt. Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer dürfe bei dieser Preisklasse erwarten, dass die Kupplung dem Stand der Technik und den allgemeinen Anforderungen für den gewöhnlichen Gebrauch entspricht. Diese Rechtsprechung dürfte sich aber insbesondere in Bezug auf Hypercars überholt habe, so Rechtsanwalt Dr. Rönsberg. So soll bei einem Bugatti Vayron ein Satz Reifen etwa € 150.000 kosten und bei Tempo 400 nur etwa 15 Minuten halten.

Sportliches Fahrverhalten bei Supercar kein Mangel

Auch das Schalt- und -bremsverhalten von Supercars und Hypercars darf erheblich von dem Verhalten gewöhnlicher Sportwagen abweichen. Denn Luxus hat hier nicht unbedingt etwas mit Fahrkomfort zu tun. Das OLG Hamm hat im Jahr 2014 beispielsweise einen Fall entschieden, bei dem der Käufer eines Porsche bemängelt hatte, dass das Fahrzeug „ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse“. Die Verkäuferin hielt dagegen, dass das beanstandete „sportliche“ Fahrverhalten „gewollte Philosophie“ von Porsche sei und keinen Mangel darstelle. Zu diesem Ergebnis kam auch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der zum Vergleich das Fahrverhalten eines Mercedes Benz, SLK 55 AMG, testete. Die Klage wurde abgewiesen.

Ähnlich erging es einer Klägerin, die im Jahr 2015 bemängelte, dass bei ihrem Porsche 911 Cabriolet Regenwasser in den Motorraum eindringt und angeblich zu einer Funktionsbeeinträchtigung der Servolenkung führt. Das OLG Hamm stellte fest, dass es sich bei dem Porsche um ein „sehr leistungsstarkes Sportfahrzeug mit Heckmotor“ und 490 PS handelt, dessen Wärmeentwicklung u.a. über Lüftungsschlitze in der Heckklappe gekühlt wird. Dass durch diese Schlitze Wasser eindringen kann, sei hinzunehmen, solange dies nicht zu einer Komforteinbuße durch lautes Quietschen oder zu einer Sicherheitseinbuße führt. Nach der Einschätzung des Gerichts handelte es sich bei dem Porsche also eher um ein Renn- oder Sportfahrzeug, bei dem reiner Fahrkomfort eine untergeordnete Rolle spielt, so Rechtsanwalt Rönsberg.

Zulassung von Supercars und Hypercars

Die Zulassung von Supercars und Hypercars zum Straßenverkehr kann in Deutschland mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der Mandanten bei der Zulassung ganzer Supercar-Sammlungen beraten hat. Scheitert sie, so stellt sich die Frage, ob dies einen Mangel des Supercars oder Hypercars bedeutet. Dabei gilt: Selbst, wenn die Parteien über die Zulassungsfähigkeit im Kaufvertrag keine Vereinbarung getroffen haben, ist bei für den Straßenverkehr bestimmten Fahrzeugen im Falle der Versagung der Zulassung grundsätzlich von einem Mangel auszugehen. Dies kann das Gericht jedoch – je nach Fahrzeug – im Einzelfall auch anders sehen.

Das OLG Köln hat im Jahr 2014 beispielsweise den Verkäufer eines Lamborghini zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt, weil der Sportwagen im Schengen Information System (SIS) von italienischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben war. Dem Käufer war daher die Zulassung in Deutschland nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichts war es dem Käufer auch nicht zuzumuten, in Italien eine Löschung des Fahndungsvermerks zu erreichen. Selbst wenn eine Zulassung des Lamborghini in Deutschland gelungen wäre, hätte der Käufer bei Auslandsfahrten mit dem Supercar aufgrund der Fahndung in Schwierigkeiten kommen können.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg | Partner

Verkauf gemieteter oder verpfändeter Supercars

Betrüger verkaufen aber mitunter auch geliehene Fahrzeuge, nachdem sie vorher die Zulassungsbescheinigung, d.h. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, gefälscht haben. So etwa in einem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2022 entschiedenen Fall, in dem die Täter einen in Spanien gemieteten Lamborghini Huracan in Deutschland gegen Inzahlungnahme eines Lamborghini Gallardo sowie € 70.000 in bar verkauften. Die  Polizei beschlagnahmte den Lamborghini Huracan und gab ihn schließlich an den Käufer zurück.

Der Eigentümer und Vermieter verklagte nun den Käufer auf Herausgabe und machte geltend, dieser könne sich aufgrund der dubiosen Gesamtumstände nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Das Landgericht Oldenburg ging von einem gutgläubigen Erwerb aus und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Alteigentümer mit der Begründung recht, dem Käufer hätten Zweifel kommen müssen. Er musste das Fahrzeug herausgeben.

Für weiterführende rechtliche Fragen zum Kauf und Verkauf und zu Mängel bei Supercars und Hypercars stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg und sein Team gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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