Handelsvertreterausgleich berechnen– Fachanwalt informiert
Die Berechnung von Handelsvertreterausgleich gem. § 89b HGB wirft in der Praxis eine Reihe von typischen Fragen auf. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Handels– und Gesellschaftsrecht, gibt einen Überblick.
§ 89b HGB räumt dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch ein. Damit ist § 89b HGB die wirtschaftlich bedeutendste Norm des Handelsvertreterrechts und beschäftigt Rechtsanwälte wie Gerichte immer wieder. Dies nicht zuletzt deshalb, weil es beim Handelsvertreterausgleich regelmäßig um das Ende eines Geschäftsverhältnisses geht. Der Unternehmer ist oftmals der Meinung, der Handelsvertreter habe bereits während der Vertragslaufzeit im Rahmen der Provisionen ausreichenden Lohn erhalten. Der Handelsvertreter betrachtet dagegen den gewachsenen Kundenstamm als Ergebnis seiner Leistung und will diesen nicht ohne einen angemessenen Handelsvertreterausgleich aufgeben. Schließlich handelt es sich bei § 89b HGB um eine komplizierte Rechtsnorm, deren Anwendung und Auslegung oftmals auch Anwälten und Gerichten Probleme bereitet. Entsprechend reichhaltig ist die Rechtsprechung zum Thema Handelsvertreterausgleich.
Voraussetzungen des Handelsvertreterausgleichs
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Handelsvertreterausgleich sind ausschließlich in § 89b Abs. 1 HGB geregelt. Nach der mit Gesetz vom 31.07.2009 eingeführten Neufassung des § 89b HGB, steht einem Handelsvertreter ein Ausgleich zu, wenn und soweit „der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht“. Zentrales Kriterium für den Handelsvertreterausgleich sind also die nach Vertragsende zu erwartenden Unternehmervorteile (sog. „Goodwill“) unter Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen.
Welche Unternehmervorteile muss man auf den Handelsvertreterausgleich anrechen?
Der vom Handelsvertreter neu geworbene Kundenstamm ist für den Handelsvertreterausgleich nur dann relevant, wenn zu erwarten ist, dass der Unternehmer auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Handelsvertreter daraus erhebliche Vorteile ziehen kann (vgl. § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB). Dabei reicht es aus, wenn der Handelsvertreter bei der Kundenwerbung nur mitursächlich war. Ein Unternehmervorteil ist dann gegeben, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und Unternehmer auch nach Ausscheiden des Handelsvertreters voraussichtlich fortgesetzt wird, d.h. wenn es sich um „Stammkunden“ handelt. Dabei vertritt der BGH einen sehr weiten Stammkundenbegriff, der im Grunde alle Mehrfachkunden innerhalb eines zurechenbaren Zeitraums mit einbezieht (BGH, Urteil vom 06.08.1997, NJW 1998, 66).
Ob ein Unternehmervorteil vorliegt, muss der Rechtsanwalt jedoch nach der Rechtsprechung u.U. für jeden Kunden einzeln prüfen. So genügt es etwa in der Automobilbranche, wenn der Kunde oder ein naher Verwandter des Kunden innerhalb von fünf Jahren ein weiteres Kfz über den Unternehmer erwirbt. Dagegen wird kein Anspruch auf Handelsvertreteraugleich begründet, wenn neue Kundenbeziehungen dadurch zu Stande kommen, dass der Handelsvertreter einen Dritten dazu bewegt, die Produkte des Unternehmers an Vierte zu empfehlen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1959). Im Tankstellenbereich lässt es der BGH dagegen genügen, wenn der Kunde vier Mal jährlich Treibstoff oder Waren aus dem Tankstellenshop erwirbt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2011, Az. VIII ZR 149/09). Bei Branchen bei denen typischerweise nur ein einmaliger Geschäftskontakt erfolgt, besteht auch kein Unternehmervorteil, der auf einen Handelsvertreterausgleich anzurechnen wäre (z.B. bei Fertighäusern oder Lexika).
Neukunden und gesteigerte Altkunden
Gemäß § 89b Abs. 2 HGB müssen beim Handelsvertreterausgleich auch Unternehmervorteile berücksichtigt werden, die darauf beruhen, dass „der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht“ (sog. „gesteigerte Altkunden“). Dies ist nach der Rechtsprechung meist dann gegeben, wenn der Handelsvertreter den Umsatz mit einem Kunden innerhalb der Laufzeit des Handelsvertretervertrages um 100 % gesteigert hat (BGH, Urteil vom 03.06.1971, BB 1971, 843). Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg wird in der Praxis oftmals zwischen Unternehmer und neuem Handelsvertreter vereinbart, dass dieser den Handelsvertreterausgleich seines Vorgängers als „Einstand“ zu zahlen hat. Das ist problematisch, weil die übernommenen Kunden nach der Rechtsprechung dadurch nicht zu „neuen Kunden“ i.S.d. § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB des nachfolgenden Handelsvertreters werden und folglich beim Handelsvertreterausgleich des Nachfolgenden nicht zu berücksichtigen sind.
Schließlich muss es sich um erhebliche Vorteile handeln. Wechselt der Handelsvertreter zu einem Konkurrenten des Unternehmers und ist anzunehmen, dass er „seinen“ Kundenstamm mitnimmt, so verbleibt beim Unternehmer ebenfalls kein Vorteil, der auf einen Handelsvertreterausgleich anzurechen wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2003, Az. 35 U 39/02). Legt der Unternehmer den Betrieb still, so hat er wiederum keine Vorteile (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.1971, Az. VII ZR 23/70). Veräußert der Unternehmer den Betrieb dagegen, so ist zu vermuten, dass der Kaufpreis durch den Kundenstamm des Handelsvertreters gehoben wurde, was im Rahmen des Handelsvertreterausgleichs zu berücksichtigen wäre. Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg ergeben sich bei der Berechnung der Höhe der Vorteilsanrechnung auf den Handelsvertreterausgleich wiederum spezifische Probleme, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann.
Billigkeit des Handelsvertreterausgleichs
Gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB muss die Zahlung des Handelsvertreterausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der „Billigkeit“ entsprechen. Andernfalls ist der sog. „Rohausgleich“ um einen entsprechenden Betrag zu reduzieren. Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof stets betont hat, dass die Billigkeitserwägungen nicht allein, sondern erst im Anschluss an die Prüfung von Unternehmervorteilen erfolgen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1993, Aktenzeichen I ZR 150/91). D.h. ein Ausgleich kann man nicht nur auf Billigkeitserwägungen stützen, wenn schon keine Vorteile gegeben sind, erläutert Rechtsanwalt Dr. Rönsberg. Hinsichtlich der Frage der Billigkeit können beispielsweise die Hintergründe der Vertragsbeendigung eine Rolle spielen, so etwa, wenn der Handelsvertreter den Unternehmer zu einer einvernehmlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages überredet hat (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.04.2001, Az. 1 U 210/01). Der Handelsvertreterausgleichsanspruch kann sich jedoch auch – je nach Einzelfall – reduzieren, wenn der Handelsvertreter zugleich Konkurrenzprodukte vertreibt oder nach Beendigung des Handelsvertretervertrages eine Konkurrenzvertretung übernimmt.
Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg verweist weiter auch auf die Rechtsprechung des BGH zur Reduzierung des Handelsvertreterausgleichs aufgrund der Berücksichtigung der „Sogwirkung einer Marke“ bei der Kundengewinnung (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1997, Az. VIII ZR 272/95). Danach werden etwa im Kfz-Vertrieb beim Handelsvertreterausgleich regelmäßig um die 25 % abgezogen. Aber auch in allen anderen Branchen entfalten Markenartikel üblicherweise eine Sogwirkung, die nicht auf eine Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist, sondern für gewöhnlich eine kostenintensive Markenentwicklung und –pflege durch den Unternehmer voraussetzt. In der Praxis wird diese Sogwirkung jedoch oftmals schon bei der Höhe der Provision Berücksichtigung finden, gibt Anwalt Dr. Rönsberg zu bedenken. Dann ist eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen des Handelsvertreterausgleichs ggf. unzulässig.
Höchstgrenze des Handelsvertreterausgleichs
Der Handelsvertreterausgleich ist gemäß § 89b Abs. 2 HGB der Höhe nach beschränkt auf eine Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters. Bei kürzerer Laufzeit des Handelsvertretervertrages ist der Durchschnitt der während der Vertragsdauer verdienten Provisionen entsprechend auf eine Jahresvergütung umzurechnen. Die Höchstgrenze des Handelsvertreterausgleichs für Versicherungsvertreter ist in § 89b Abs. 5, S. 2 HGB geregelt und dort auf drei Jahresvergütungen festgesetzt. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den in § 89b Abs. 2 und 5, S. 2 HGB geregelten Höchstgrenzen für den Handelsvertreterausgleich lediglich um Kappungsgrenzen handelt. Sie stellen keine gesetzliche Berechnungsgrundlage für den Handelsvertreterausgleich dar.
Für die Ermittlung der Höchstgrenze des Handelsvertreterausgleichs sind die vom Unternehmer dem Handelsvertreter geschuldeten Bruttoprovisionen und Bruttovergütungen (einschließlich Mehrwertsteuer) maßgeblich, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter diese auch tatsächlich erhalten hat. Andernfalls könnte der Unternehmer die Höhe des Handelsvertreterausgleichs dadurch senken, dass er dem Handelsvertreter Provisionszahlungen vorenthält, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg. Weiter sind nach der Rechtsprechung des BGH bei der Berechnung der Höchstsumme des Handelsvertreterausgleichsanspruchs ggf. auch die mit Altkunden verdienten Provisionen, Bezirksvergütungen, Inkasso-, Delkredere- und Verwaltungsprovisionen sowie Vergütungen für Regaldienste usw. und sog. Überhangprovisionen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 03.06.1971, Az. VII ZR 23/70).
Ausschlussgründe für Handelsvertreterausgleich
Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich kann vor und während der Vertragslaufzeit vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden. Er kann aber kraft Gesetztes ausgeschlossen sein. Dies ist etwa gem. § 92b Abs. 1 S. 1 HGB bei Handelsvertretern im Nebenberuf der Fall. Weiter ist der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gem. § 89b Abs. 4 HGB ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht wird. Die Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichs bedarf keiner besonderen Form und kann schon vor Ablauf des Handelsvertretervertrages erfolgen. Rechtsanwalt Dr. Rönsberg empfiehlt jedoch den Handelsvertreterausgleich in einer nachweisbaren Form geltend zu machen (z.B. per Einschreiben).
Gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB besteht auch dann kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass „ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann“. Ein begründeter Anlass in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung schon dann gegeben, wenn der Handelsvertreter durch ein Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage gekommen ist. Dabei kann das Verhalten des Unternehmers auch unverschuldet und rechtmäßig sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, Az. VIII ZR 61/95).
Außerordentliche Kündigung
Gem. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB besteht ebenfalls kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich, wenn der Unternehmer den Handelsvertretervertrag kündigt und „für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag“. Anwalt Dr. Louis Rönsberg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht jede berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer zum Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs führt. Die Kündigung muss vielmehr auch auf einem Verschulden des Handelsvertreters selbst beruhen, wobei das Verschulden von Hilfspersonen des Handelsvertreters diesem nicht zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 26/05). Schließlich kann der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gem. § 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB auch deshalb entfallen, weil aufgrund einer Vereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.
Fazit zum Handelsvertreterausgleich
Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich besteht, ist nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg nicht immer einfach zu beantworten. Zwar ist der Handelsvertreterausgleich in einem einzigen Paragrafen abschließend geregelt. Allerdings ergibt sich die konkrete Berechnungsmethode im Einzelfall aus einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen.
Für Rückfragen zum Thema Handelsvertreterausgleich oder Handelsrecht und Vertriebsrecht im Allgemeinen stehen Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg sowie die Anwälte der Kanzlei SLB Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).
Verfasser des Artikels
Dr. Louis Rönsberg
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht