
Italien: Rückgriff des Werkunternehmers auf den Subunternehmer im Falle von Mängeln
Fokusthemen: Italian Desk
Der italienische Kassationsgerichtshof hat in seinem Urteil Nr. 8647 vom 02.04.24 entschieden, dass der Werkunternehmer nur dann ein Rückgriffsrecht gegen den Subunternehmer hat, wenn er die Mängelrüge des Bestellers innerhalb von 60 Tagen an den Subunternehmer übermittelt.
In diesem Urteil hat der italienische Kassationsgerichtshof das Verhältnis zwischen Besteller, Werkunternehmer und Subunternehmer im Lichte des Art. 1670 des ital. Cod. Civ. untersucht. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Pflicht zur Mängelrüge auch dann besteht, wenn sich der Subunternehmer gegenüber dem Werkunternehmer pauschal verpflichtet hat, die vom Besteller künftig gerügten Mängel zu beseitigen.
Die Mängelrüge ermögliche es dem Subunternehmer, sich über den Umfang der gerügten Mängel zu informieren und unverzüglich Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen bzw. nachzuweisen, dass das Werk frei von Mängeln sei oder diese nicht von ihm zu vertreten seien.
Auch eine etwaige Feststellung des Mangels seitens des Subunternehmers entbinde den Besteller nicht von der Pflicht zur fristgerechten Mängelrüge. Die jeweiligen Verträge gelten stets unabhängig und getrennt voneinander. Daraus ergebe sich, dass die Haftung des Subunternehmers bedingt sei: Der Werkunternehmer dürfe diesen nur dann in Anspruch nehmen, wenn er selbst vom Besteller aus demselben Grund in Anspruch genommen wird.
Zum Newsletter der Deutsch-Italienischen Handelskammer (AHK Italien) gelangen Sie hier.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für weiterführende Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sandra Bendler-Pepy gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).
Verfasser des Artikels
