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Mittwoch, den 25. Oktober 2023 Uhr
Arbeitsbedingungenrichtlinie EU2019/1152/EU

Änderungen im deutschen Arbeitsrecht aus der nationalen Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie (RL 2019/1152/EU).

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht

Diese sind seit dem Beschluss des Deutschen Bundestags am 23. Juni 2022 in Kraft und betreffen maßgeblich die Gestaltung von Arbeitsverträgen sowie die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

1. Transparenz und Informationspflichten

Arbeitgeber sind nun verpflichtet, Arbeitsbedingungen klar und verständlich zu formulieren. Dies umfasst auch die Informationspflichten bezüglich Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsansprüchen und Kündigungsfristen.

2. Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die angemessene Dauer der Probezeit zu beachten. Laut § 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) in der neuen Fassung darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen. Hierbei ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich, um die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren. Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss diese nach der Neuregelung im angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

3. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Gemäß § 13a Abs. 2 AÜG in der neuen Fassung sind Leiharbeitsunternehmen nun verpflichtet, ihre Leiharbeitnehmer über die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleihunternehmens zu informieren. Dies trägt zur weiteren Transparenz bei und stärkt die Rechte der Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten an einen Entleiher überlassen sind und den Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrags geäußert haben, haben je nach zudem einen Anspruch darauf, innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform vom Entleiher zu erhalten. Dadurch soll die Übernahme in die Stammbelegschaft gefordert werden.

4. Übernahmepflicht von Kosten für Pflichtfortbildungen

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Übernahmepflicht von Kosten für Pflichtfortbildungen durch den Arbeitgeber. Dies ist nun in § 111 GewO explizit geregelt, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer nicht finanziell belastet werden, wenn Fortbildungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

5. Aktualisierung von Muster-Arbeitsverträgen

Angesichts dieser Änderungen ist es unerlässlich, bestehende Muster-Arbeitsverträge zu überprüfen und an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Achten Sie darauf, alle relevanten Informationen aufzunehmen und für Klarheit und Transparenz zu sorgen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen, bietet jedoch auch die Chance, Rechtssicherheit zu schaffen und Arbeitsverträge auf den neuesten Stand zu bringen.

Wir empfehlen dringend, die bestehenden Arbeitsverträge und Musterdokumente einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und rechtzeitig anzupassen. Unsere Experten für Arbeitsrecht stehen Ihnen selbstverständlich für eine individuelle Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Gerne helfen wir Ihnen, die neuen Anforderungen umzusetzen und rechtliche Risiken zu minimieren.

Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Unsicherheiten. Wir sind für Sie da und unterstützen Sie gerne bei der Bewältigung dieser rechtlichen Herausforderungen. 

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für weiterführende Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Oliver Baumann und Rechtsanwältin Ulrike Dörrie, Fachanwälte für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).

Verfasser des Artikels

Dr. Oliver Baumann

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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