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Sonntag, den 31. Mai 2015 Uhr

Sammlung Gurlitt: Erfolgreiche Restitution der Gemälde „Sitzende Frau“ (Matisse) und „Zwei Reiter am Strand“ (Liebermann)

Die Kanzlei SLB Rechtsanwälte freut sich über die erfolgreiche Restitution der Gemälde „Sitzende Frau“ von Henri Matisse und „Zwei Reiter am Strand“ von Max Liebermann aus der Sammlung Gurlitt an die Erben der Alteigentümer.
Rechtsgebiete: Kunstrecht

Die Kanzlei SLB Rechtsanwälte freut sich über die erfolgreiche Restitution der Gemälde „Sitzende Frau“ von Henri Matisse und „Zwei Reiter am Strand“ von Max Liebermann aus der Sammlung Gurlitt an die Erben der Alteigentümer. Am 12. Mai 2015 hatte das Amtsgericht München dem entsprechenden Antrag des Nachlasspflegers stattgegeben und die Herausgabe der Bilder aus dem Nachlass Gurlitt genehmigt. Damit war der Weg für die sofortige Rückgabe frei. Am 15. Mai 2015 wurde das Gemälde „Sitzende Frau“ vom Vertreter der Erben Rosenberg, Herrn Christopher A. Marinello (Art Recovery Internationl), in Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg in Empfang genommen.

Bildunterschrift

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg hatte bereits zu Lebzeiten von Cornelius Gurlitt als dessen für Kunstrecht zuständiger Anwalt im April 2014 mit den Erben nach Paul Rosenberg (Alteigentümer Matisse) einen Restitutionsvertrag verhandelt und stand auch mit einem Erben nach David Friedmann (Alteigentümer Liebermann) in Kontakt. Die Rückgabe des Matisse wurde dann allerdings dadurch verhindert, dass die vom Bund eingesetzte „Taskforce“ die Provenienz des Gemäldes nicht bestätigen konnte. Das Gutachten zur Historie der „Sitzenden Frau“ wurde von der Taskforce schließlich am 7. Juli 2014 veröffentlicht. Leider war Cornelius Gurlitt zwei Monate zuvor verstorben.

Nach dem Tode von Cornelius Gurlitt setzte das Amtsgericht München einen Nachlasspfleger ein. Dieser hatte als Vertreter der „unbekannten Erben“ von Cornelius Gurlitt die Verfügungsgewalt über alle Gegenstände aus dessen Nachlass und damit auch über die Sammlung Gurlitt. Der Nachlasspfleger machte die Rückgabe der Gemälde jedoch von einer vorherigen Zustimmung aller möglichen Erben (sog. Erbprätendenten) abhängig. Als solche kamen die Schweizer Stiftung Kunstmuseum Bern als testamentarische Erbin und der Cousin und die Cousine von Cornelius Gurlitt als gesetzliche Erben in Betracht.

Bildunterschrift

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg vertrat nun in den Verhandlungen der Restitutionsverträge zwischen dem Nachlasspfleger und den Erben der Alteigentümer die Interessen der Cousine von Cornelius Gurlitt, der gesetzlichen Erbin zu 1/2 und unterstütze den Nachlasspfleger im Interesse einer schnellen Restitution. Die von Dr. Rönsberg bereits zu Lebzeiten von Cornelius Gurlitt erstellten Restitutionsverträge bildeten nun die Basis für die vom Nachlasspfleger an die neue Situation anzupassenden Verträge und flossen größtenteils in diese ein.

In erbrechtlicher Hinsicht wurde die gesetzliche Erbin von Rechtsanwalt Dr. Winfried Klöpper von de Kanzlei SLB Rechtsanwälte vertreten.

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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