Kunstauktion: Welche Rechte hat der Ersteigerer beim Kauf einer Fälschung in einer Auktion?
Kunstwerke, Antiquitäten oder Oldtimer werden gerne im Rahmen von Auktionen verkauft, da sich Einlieferer und Bieter von dieser Form der Preisermittlung ein besonders gutes Geschäft versprechen, oder etwa weil der Einlieferer anonym bleiben will. Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der Mandanten im Kunstrecht und Auktionsrecht berät, birgt eine Versteigerung jedoch auch besondere Risiken, etwa wenn sich das ersteigerte Gemälde oder die Plastik im Nachhinein als Fälschung herausstellt oder der Oldtimer einen Sachmangel aufweist. Dann muss oftmals ein Gericht klären, ob dem Ersteigerer Ansprüche auf Rücktritt und Schadensersatz zustehen.
Wer ist bei einer Auktion der Verkäufer?
Zunächst stellt sich für den Rechtsanwalt die Frage, mit wem im Rahmen der Auktion ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das hängt zunächst davon ab, ob der Auktionator bzw. das Auktionshaus eigene Ware versteigert oder, wie wohl meist, die Ware eines Einlieferers. Handelt es sich um Ware des Auktionshauses, so kommt der Kaufvertrag auch mit diesem zustande. Handelt es sich um Ware eines Einlieferers, so prüft der Anwalt, ob der Auktionator im Wege der Kommission als Kommissionär (§ 383 HGB) oder als Stellvertreter (§§ 164ff. BGB) des Einlieferers versteigert hat. Das lässt sich in der Regel den AGB des Auktionshauses („Versteigerungsbedingungen“) entnehmen.
Welche Rechte hat der Ersteigerer bei Fälschungen oder Sachmängeln?
Handelt es sich bei dem versteigerten Gut eindeutig um eine Fälschung oder um ein Replika oder liegt ein anderer Sachmangel vor, so wird der Rechtsanwalt prüfen, ob dem Ersteigerer ein Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 I BGB), Rücktritt (§§ 323, 346 ff. BGB), Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (§ 284, 437 Nr. 3 BGB) oder auf Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB) zusteht. Weiter wird der Rechtsanwalt prüfen, ob der im Wege der Auktion zustande gekommene Kaufvertrag etwa wegen Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig ist oder ob dem Ersteigerer ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zusteht (§ 123 Abs. 1 BGB). Dabei sind eine Reihe auktionsrechtlicher Besonderheiten zu beachten.
Ist eine Kunstfälschung nach den Versteigerungsbedingungen überhaupt ein Mangel?
In den Versteigerungsbedingungen vieler Auktionshäuser ist jedoch geregelt, dass die Angaben zu den Losen im Auktionskatalog lediglich unverbindliche Beschreibungen und keine Garantien oder Zusicherungen von Eigenschaften darstellen und lediglich der Identifizierung des Versteigerungsgutes dienen sollen. Oft ist auch geregelt, dass die Katalogpreise bzw. Limits „keine Schätzpreise“ darstellen. In diesen Fällen stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob denn z.B. bei einer zunächst unerkannten Fälschung überhaupt ein „Mangel“ d.h. eine eine Abweichung der „Ist- von der Soll-Beschaffenheit“ i.S.d. § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt. Weiter stellt sich die Frage, ob sich eine Kunstfälschung „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ im Sinne des § 434 Abs. 2, Nr. 2 BGB eignet oder zumindest für die „gewöhnliche Verwendung“ im Sinne des § 434 Abs. 3 Nr. 2. Auch dazu haben sich Gerichte verschiedentlich geäußert und unterschiedliche Auffassungen vertreten, sagt Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der Mandanten im Auktionsrecht berät.
Hat der Auktionator die Haftung für Fälschungen ausgeschlossen?
Handelt es sich z.B. bei dem ersteigerten Kunstwerk um eine Fälschung oder weist ein ersteigerter Oldtimer einen Mangel auf und ist mithin ein Anspruch des Ersteigerers gegen das Auktionshaus oder den Einlieferer gegeben, so stellt sich für den Rechtsanwalt weiter die Frage, ob dieser wirksam ausgeschlossen wurde. Denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Auktionshäusern enthalten in der Regel einen Gewährleistungsausschluss und einen Haftungsausschluss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Haftungsbegrenzung für Versteigerungen auch generell möglich, da er insbesondere regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung (§ § 307 Abs. 2 BGB) darstelle und nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) sei.
Ist der Haftungsausschluss des Auktionators für Fälschungen und Mängel wirksam?
Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg kann die Wirksamkeit und die Reichweite des Haftungsausschlusses aber im Einzelfall von der jeweiligen Formulierung abhängen. Zudem ist ein Haftungsausschluss eines Auktionshauses unwirksam, wenn dieses arglistig handelt (§ 444 f. BGB) oder wenn der Versteigerer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Im Falle einer Fälschung im Rahmen einer Kunstauktion kann sich das Auktionshaus etwa nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn es eine Nachforschungspflicht oder eine Prüfungspflicht verletzt hat. Wie weit die Pflicht zur Überprüfung der Echtheit und der Provenienz reicht, hängt dabei nach Rechtsanwalt Dr. Rönsberg vom jeweiligen Einzelfall, etwa vom Renommee und der Größe des Auktionshauses oder der Exklusivität des Kunstwerks, ab.
Fazit:
Neben den Vorteilen, die eine Versteigerung für den Käufer bietet, weist sie auch spezifische Risiken auf. Diese resultieren oftmals daraus, dass sich die Bieter das jeweilige Objekt (Kunstwerk, Antiquität, Oldtimer, Wein usw.) im Rahmen der Besichtigung nicht ansehen konnten oder sich mangels eigener Expertise auf die Angaben im Katalog verlassen mussten. Hat ein Käufer im Rahmen einer Versteigerung eine Fälschung oder eine mangelhafte Sache erworben, so kann er das Geschäft unter Umständen rückgängig machen, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz verlangen. Dabei sind die jeweiligen Verjährungsfristen zu beachten. Ob ein solcher Fall vorliegt, wird ein auf Kunstrecht oder Auktionsrecht spezialisierter Rechtsanwalt im jeweiligen Einzelfall ermitteln.
Für weiterführende Fragen zum Kunstrecht oder Auktionsrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg und sein Team gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).
Verfasser des Artikels
Dr. Louis Rönsberg
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht