Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht kommt auch für gekündigte GmbH-Geschäftsführer in Betracht
Für die Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die ihm vom Unternehmen ausgesprochene Kündigung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, wenn – wie durchaus häufig – zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Geschäftsführer kein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 15. März 2011 (10 AZB 32/10) entschieden, dass für Rechtstreitigkeiten, die nicht das der Organstellung des Geschäftsführers zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine „weitere Rechtsbeziehung“ des Geschäftsführers betreffen, der Rechtsweg zum Arbeitsgericht eröffnet sei. Zwar werde mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers im Zweifel aufgehoben. Allerdings setze die wirksame Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses stets zwingend die Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB voraus. Diese werde jedoch nur durch Abschluss eines schriftlichen Anstellungsvertrages gewahrt. In der Praxis wird dies von den Unternehmen häufig übersehen, z.B. wenn ein bisher schon bei dem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer in Führungsposition neu zum Geschäftsführer berufen wird. Sehr oft wird in diesen Fällen der bisher bestehende Arbeitsvertrag weder explizit aufgehoben, noch ein neuer Geschäftsführeranstellungsvertrag schriftlich geschlossen. Stattdessen werden lediglich einzelne Vertragsbestandteile wie die Vergütung u.a. der neuen Situation angepasst. Letzteres bietet im Falle der späteren Abberufung/Kündigung des Geschäftsführers für diesen Chancen, da er nunmehr vor dem Arbeitsgericht Klage erheben kann. Ebenfalls problematisch für das Unternehmen kann es sich darstellen, wenn der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einer anderen Konzerntochter beschäftigt war und dieses Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Bestellung zum Geschäftsführer in der Schwestergesellschaft nicht schriftlich aufgehoben wurde. In diesem Fall kommt ein Wiederaufleben des alten Beschäftigungsverhältnisses in Betracht. In beiden Konstellationen rät sich daher eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Chancen bzw. Risiken.
Verfasser des Artikels

Dr. Oliver Baumann
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht