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Dienstag, den 6. Juni 2017 Uhr

Private Sale – rechtliche Begleitung beim Kunstverkauf

Rechtsgebiete: Kunstrecht

Private Sales bieten dem Verkäufer eines Kunstwerks oder einer Antiquität eine Reihe von Vorteilen, beinhalten aber auch erhebliche rechtliche und tatsächliche Risiken. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Spezialist für Kunstrecht, erläutert den typischen Ablauf eines Private Sale und weist auf juristische Risiken hin.

Private Sales und ihre Vorteile

Als „Private Sale“ (Privatverkauf) oder „Art Private Sale“ wird ein diskreter Verkauf von Kunstwerken oder Antiquitäten auf dem sekundären Kunstmarkt bezeichnet, bei dem das Angebot nur an einige wenige potentielle Käufer erfolgt. Private Sales werden oft von Art Advisors (Kunstberatern), Galeristen oder Auktionshäusern vermittelt. Dabei suchen die Kunstvermittler aus Ihrem Kunstsammler- und Investorennetzwerk geeignete Interessenten aus und nehmen im Auftrag des Anbieters mit diesen Kontakt auf.

Private Sales bieten im Gegensatz zum Auktionsverkauf den Vorteil, dass sie regelmäßig erheblich schneller abgewickelt werden können. Denn bei Auktionsverkäufen vergeht von der Einlieferung über die Katalogerstellung, die Besichtigung, die Versteigerung bis zur Zahlung durch den Käufer an den Versteigerer und die Auszahlung an den Einlieferer erfahrungsgemäß wenigstens ein halbes Jahr. Ein weiterer Vorteil gegenüber einer Versteigerung oder einem offenen Galerieverkauf ist die absolute Diskretion, die ein Art Private Sale bietet. Findet sich kein Käufer, so gilt die Arbeit am Kunstmarkt nicht als „verbrannt“.

Ablauf eines Private Sale

Private Sales folgen meist einem üblichen Ablauf. Zunächst wird zwischen dem Anbieter bzw. dessen Kunstvermittler und dem Interessenten eine Geheimhaltungsvereinbarung („NDA“ = Non-Disclosure Agreement) geschlossen. Diese ist oftmals mit einer Nichtumgehungsvereinbarung zu Gunsten des Kunstvermittlers verbunden („NCNDA“ = Non-Curcumvention & Non-Disclosure Agreement). Weiter ist im ersten Schritt eine schriftliche Absichtserklärung („LOI“ = Letter of Interest) üblich, in der ein generelles Interesse an dem Kunstwerk oder der Antiquität bekundet wird.

Ist der Anbieter grundsätzlich mit dem Kaufinteressenten einverstanden, so wird von diesem regelmäßig ein Nachweis verlangt, dass er über die finanziellen Mittel zur Zahlung des Kaufpreises verfügt. Dieser Kapitalnachweis kann durch eine Bankbestätigung („Bank Approval“, „BCL“ = Bank Confirmation Letter; „POF“ = Proof of Funds) oder durch einen Bankgarantie (z.B. Swift Code MT760) erfolgen. Im Gegenzug kann der Kaufinteressent einen Nachweis oder eine Zusicherung fordern, dass das angebotene Kunstobjekt tatsächlich existiert, im Eigentum des Anbieters steht und dass der Vermittler zum Einholen von Angeboten autorisiert wurde („Letter of Authorization & Availability“).

Bei Private Sales gewährt der Anbieter für gewöhnlich nur nach und nach Informationen über das Kunstwerk um seinen und dessen Ruf nicht zu gefährden. Zunächst werden zumeist nur der Künstler, die Schaffensperiode, das Sujet und ggf. die ungefähren Maße des Kunstwerks genannt. Die Werkverzeichnisnummer und Fotografien der Arbeit sowie ein Zustandsbericht („Condition Report“) werden oftmals erst nach der Erbringung des Kapitalnachweises mitgeteilt. Dann erfolgt eine Einladung zur Besichtigung („Viewing“), bei der das Kunstwerk und die dazugehörigen Dokumente wie Gutachten und Provenienz-Unterlagen vor Ort in Augenschein genommen werden können.

Kaufvertrag beim Art Private Sale

Werden sich der Anbieter oder sein Vertreter und der Kaufinteressent oder dessen Vertreter im Rahmen des Private Sale handelseinig, so empfiehlt sich der Abschluss eines Kunstkaufvertrages („Art Purchase Agreement“ bzw. „Art Sales Agreement“). Dabei stellt sich zunächst die Frage, welchem nationalen Recht der Kunstkaufvertrag unterfallen und wo bei Streitigkeiten aus dem Vertrag der Gerichtsstand sein soll. Kriterien bei der Auswahl des anwendbaren Rechts und des Gerichtssandes sind z.B. die Wohnorte der Vertragsparteien, ein bewährtes Rechtssystem, ein leistungsfähiges und verlässliches Gerichtssystem und eine möglichst geringe Prozesskostenstruktur.

Schließlich sollten bei einem Private Sale im Kunstkaufvertrag neben der Höhe des Kaufpreises und den Zahlungsmodalitäten ggf. auch Regelungen zu einem Eigentumsvorbehalt, zu Haftungsausschlüssen oder Zusicherungen und Gewährleistungen, zum Transport (Verpackungskosten, Transportkosten, Transportversicherung, Zölle), zum Gefahrübergang (ab wann haftet der Käufer), zur Übergabe von Dokumenten (alte Kaufverträge, Gutachten und Provenienz-Dokumente), zum Umfang der mitverkauften Urheberrechte und zu Folgerechten u.a. getroffen werden.

Neben den reinen Modalitäten des Kunstkaufvertrages ist bei Private Sales regelmäßig auch die Absicherung von Provisionsansprüchen der beteiligten Vermittler zu regeln. Dabei gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten die sich vor allem danach richten, ob die Provision von der Käufer- oder der Verkäuferseite gezahlt werden soll und wie viele Vermittler auf beiden Seiten beteiligt sind. Weiter kann eine Notarisierung des Kunstkaufvertrages gewünscht sein, etwa wenn an dem Private Sale ein Museum oder ein Kunstfonds beteiligt ist. Damit können allerdings nicht unerhebliche Kosten verbunden sein.

Risiken eines Private Sale

Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Experte für Kunstrecht der Kanzlei SLB Rechtsanwälte, ist ein Private Sale neben seinen Vorteilen mit spezifischen Risiken verbunden. Kommt bei einem Auktionsverkauf der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer immer zu den jeweiligen Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses zustande, so ist bei einem Private Sale zunächst einmal nichts geregelt. Kommen der Verkäufer und der Käufer aus unterschiedlichen Jurisdiktionen, so besteht nicht einmal Klarheit über das auf den Kunstkaufvertrag anzuwendende Recht. Auch die Kunstvermittler können sich massiven Haftungsrisiken aussetzten, beispielsweise wenn sie sich persönlich zur vorbehaltlosen Zahlung von Provisionen an einen Untervermittler verpflichten. Gerade beim Private Sale kommt es daher auf eine individuelle und saubere Regelung und Vertragsgestaltung an.

Für Fragen zu Private Sales steht Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg gerne zur Verfügung.

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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