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Mittwoch, den 1. Dezember 2021

Cyberkriminalität: Betrug mit Kryptowährung und was im Verdachtsfall zu tun ist

Rechtsgebiete: Kapitalmarktrecht

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple XRP oder Litecoin wurden anfänglich nur von wenigen Insidern gehandelt, erfreuen sich aber zwischenzeitlich auch bei weniger erfahrenen Anlegern und Tradern großer Beliebtheit. Die Presse berichtet immer wieder von enormen Gewinnchancen und neuen „Bitcoin-Millionären“. Das motiviert, die Investition in Cybergeld selber einmal auszuprobieren. Der Handel mit Kryptogeld oder anderen digitalen Zahlungsmitteln birgt jedoch auch eine Reihe von Gefahren und Risiken, weiß Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht; denn im Vergleich zum Handel mit Aktien, Zertifikaten oder Optionen ist der Markt für Kryptowährungen oder Cybergeld weitgehend unreguliert und extrem intransparent. Das macht es für Betrüger besonders einfach.

Ein beliebtes Einfallstor für Cyberkriminelle ist – ähnlich wie beim klassischen Aktienbetrug – die Kontaktaufnahme per Telefon. Die Telefonnummern und Namen der Opfer suchen sich die Täter entweder aus Branchenverzeichnissen heraus, oder sie kaufen sie von illegalen Datenhändlern. Oft reicht die Angabe der Telefonnummer bei einer gewöhnlichen Online-Bestellung, um kurze Zeit später auf solch einer Liste zu landen. Die Opfer erhalten dann unaufgeforderte Anrufe oder WhatsApp-Nachrichten von angeblichen „Tradern“, „Brokern“ oder Finanzexperten mit angeblichem Büro in London, Zürich oder Lichtenstein (sog. „Cold Calling“ oder „Kaltakquise“). Eine beliebte Zielgruppe sind Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbständige, da bei diesen Geld, Interesse an guten Renditen sowie eine gewisse Entdeckungs- und Risikofreude vermutet werden.

Zunächst wird von den Tätern in der Regel die Frage gestellt, ob man Erfahrung mit Finanzgeschäften habe und ob man an diesem Thema interessiert sei. Wenn ein gewisses Vertrauen aufgebaut wurde, wird zur Investition in Bitcoin, Ethereum, Ripple XRP oder eine andere Cyberwährung gerate, mit der angeblich ohne Risiko enorme Gewinne realisiert werden können. In der Folge erhält der Anleger dann zumeist Geschäftsbriefe als PDF per E-Mail gesendet, mit denen er zu Zahlungen aufgefordert wird. Dabei treten die Betrüger entweder unter einer Fantasiefirma auf, wie z.B. „ChamberFX“ oder „IFX BANC“, oder sie betreiben Identitätsdiebstahl und nutzen den Namen von tatsächlich existierenden Firmen wie „Kraken“ oder „Coinbase“ für ihre Taten.

Eine Betrugsvariante besteht darin, dass die Täter durch geschickte Täuschung in den Besitz von Ausweiskopien, Stromrechnungen und anderen persönlichen Dokumenten ihrer Opfer gelangen. Diese nutzen sie dann als Identitätsnachweise für die Eröffnung eines Kontos im Namen ihrer Opfer bei einer Handelsplattform (z.B. coinbase.com) oder Tauschbörse für Kryptowährungen (z.B. kraken.com) oder zur Änderung der Zugangsdaten (sog. „Identitätsdiebstahl„). In einer anderen Variante „helfen“ die Täter den Opfer bei der Einrichtung der Konten mittels einer Fernwartungs-Software (z.B. AnyDesk oder TeamViewer) und spähen die Zugangsdaten aus. In einem zweiten Schritt veranlassen die Täter ihre Opfer dann durch weitere Täuschungen zur Einzahlung von Geld auf diese Konten. Sobald die Gelder von der Handelsplattform oder Tauschbörse in eine Kryptowährung umgewandelt wurden, transferieren die Täter diese zu ihren eigenen Gunsten.

Dabei kommt den Tätern zugute, dass Firmen wie „Kraken“ oder „Coinbase“ im Ausland sitzen und Anfragen ihrer Kunden extrem erschweren. Auf deren Internetseiten sucht man (Stand 1/2021) vergebens nach einem Impressum, einer Telefonnummer oder einer E-Mail-Adresse. Betrugsopfer können zwar über Kontaktformulare Anfragen stellen, erhalten aber mitunter über Wochen keine Antworten. Das macht es den Betroffenen sehr schwer zu ermitteln, ob sie es mit tatsächlichen Mitarbeitern der Unternehmen oder mit Betrügern und Identitätsdieben zu tun haben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, BaFin, warnt zwar in der Regel auf ihrer Homepage vor betrügerischen Finanzdienstleistern, wenn sie Kenntnis von diesen erhält. Auf Anfragen von Geschädigten teilt sie jedoch regelmäßig mit, dass sie nur im öffentlichen Interesse tätig wird und Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

In strafrechtlicher Hinsicht geht es bei dieser Form der Cyberkriminalität um Betrug (§ 263 StGB), um Geldwäsche (§ 261 StGB) und um das Ausspähte von Daten (§ 202a StGB). In zivilrechtlicher Hinsicht schulden die Täter in der Regel Schadensersatz wegen der Verletzung von drittschützenden Norman (§ 823 Abs. 2 BGB). Dazu muss man aber deren Identität kennen und dem Zivilgericht den Sachverhalt nachweisen können. Im Verdachtsfalle sollte daher so schnell wie möglich geprüft werden, ob es sich tatsächlich um Cyberbetrug oder Betrug mit Kryptowährungen handelt. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der seit vielen Jahren Geschädigte bei der Rückgewinnung von Betrugsschäden unterstützt, kennt diese Problematik:

„Wenn Geschädigte bei uns anrufen, sind sie zumeist total verunsichert. Sie ahnen zwar, dass sie einem Betrug zum Opfer gefallen sind, hoffen aber darauf, dass sich das Problem zum Beispiel mit einer weiteren Zahlung doch noch in Luft auflösen wird; denn die Betrüger erfinden nach unserer Erfahrung immer neue Gründe, warum die Opfer ihnen noch mehr Geld zahlen müssen. Es wird zum Beispiel behauptet, dass vor einer Auszahlung eine bestimmte Gebühr oder Steuer fällig wird, dass wegen angebliche aufgetretenen Unstimmigkeiten Anwaltskosten übernommen werden müsse, um das Geld freizubekommen, oder dass vorab Provisionen zu zahlen sind, die leider nicht verrechnet werden dürfen. In dieser Situation besteht unsere Aufgabe darin, für unsere Mandanten so schnell wie möglich den Sachverhalt aufzuklären und Sicherheit herzustellen.“

Bewahrheitet sich der Betrugsverdacht, so sollte in Zusammenarbeit mit den Ermittlungs- und Aufsichtsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei, BaFin) versucht werden Gelder mittels Arrest einzufrieren und/oder zurückzuerlangen.

Erhalten die Betrugsopfer dagegen Geldzahlungen von Dritten auf ihr Konto, z.B. angebliche Privatdarlehen zur Begleichung von angeblichen Steuerschulden und transferieren diese auf Anweisung der Täter weiter, so erfüllen sie damit den objektiven Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB); denn die Dritten sind regelmäßig selber Betrugsopfer, denen von den Tätern vorgetäuscht wurde, sie würden eigene Steuern o.ä. zahlen. Auf diese Weise hilft Opfer Nr. 1 den Tätern dabei, die Spur des Geldes zu verwischen, das die Täter von Opfer Nr. 2 erschwindelt haben. Wegen Geldwäsche macht sich gem. § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch strafbar, wer „einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt„. Zwar fehlt Opfer Nr. 1 der Vorsatz, da es glaubt ein Darlehen zu erhalten. Strafbar macht sich jedoch auch, wer „leichtfertig“ nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. So wird das Opfer selber zum Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche.

Für Fragen zum Thema Betrug mit Kryptowährungen und Cyberkriminalität stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht und die weiteren Rechtsanwälte der Kanzlei SLB gerne zur Verfügung.

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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