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Dienstag, den 10. Februar 2026

Europäischer Gerichtshof: Reisezeit vom arbeitgeberbestimmten Treffpunkt zur Einsatzstelle als Arbeitszeit – EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – C-110/24

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht

Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Reisezeiten als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie zu qualifizieren sind. Ausgangspunkt war ein Vorabentscheidungsersuchen eines spanischen Gerichts.

Gegenstand des Verfahrens war die Situation von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort, die mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeug gemeinsam von einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt zu wechselnden Einsatzorten transportiert wurden. Zu klären war, ob die hierfür aufgewendete Hin- und Rückfahrzeit als „Arbeitszeit“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist.

Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Richtlinie nur zwei Zeitkategorien kennt: Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine Zwischenform existiert nicht. Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie jede Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ruhezeit ist jede Zeit außerhalb der Arbeitszeit.

Anhand dieser Definition prüft der EuGH drei maßgebliche Kriterien:

Erstens muss der Arbeitnehmer während der betreffenden Zeitspanne seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen. Nach Auffassung des EuGH stellt die Fahrt zu den jeweiligen Einsatzorten bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort ein notwendiges Element der Leistungserbringung dar. Die Fahrten sind funktional Teil der geschuldeten Tätigkeit und nicht lediglich vorbereitender Natur.

Zweitens muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Während der organisierten Sammelfahrten waren die betroffenen Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und dessen Vorgaben zu folgen. Sie konnten während dieser Zeit nicht frei über ihre Zeit verfügen oder eigenen Interessen nachgehen.

Drittens muss der Arbeitnehmer während der Zeitspanne tatsächlich „arbeiten“. Der EuGH betont, dass Fahrten bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort untrennbar mit der Tätigkeit verbunden sind. Vor diesem Hintergrund seien sowohl die Hin- als auch die Rückfahrten als Arbeitszeit einzuordnen.

Im Ergebnis qualifiziert der EuGH die streitgegenständlichen Fahrtzeiten als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie.

Bedeutung für die Rechtslage in Deutschland

Nach der bisherigen Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgericht wird bei der Einordnung von Reisezeiten als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG differenziert, insbesondere nach dem eingesetzten Verkehrsmittel und danach, ob während der Reise eine Arbeitsleistung erbracht wird.

Danach gelten Reisezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht als Arbeitszeit, sofern der Arbeitnehmer währenddessen keine dienstlichen Tätigkeiten ausführt. Fahrten mit dem Pkw, bei denen der Arbeitnehmer selbst fährt, werden hingegen als Arbeitszeit angesehen, da das Führen eines Fahrzeugs eine beanspruchende Tätigkeit darstellt.

Für den nun vom EuGH entschiedenen Sonderfall eines arbeitgeberseitig organisierten Sammeltransports von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort existierte bislang keine höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung. Auch wenn das Urteil unmittelbar nur das spanische Ausgangsverfahren betrifft, sind die vom EuGH entwickelten Auslegungskriterien bei vergleichbaren Sachverhalten auch von deutschen Gerichten zu berücksichtigen. In entsprechenden Konstellationen ist daher davon auszugehen, dass die Reisezeiten arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit zu bewerten wären – insbesondere bei der Prüfung von Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen.

Die Entscheidung zwingt jedoch nicht dazu, die in Deutschland bislang übliche Differenzierung nach festen Arbeitsorten und gelegentlichen Dienstreisen generell aufzugeben. Für Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsort, die nur ausnahmsweise reisen (etwa zu Fortbildungen oder Besprechungen), ergeben sich daraus regelmäßig keine Änderungen.

 

Keine automatische Vergütungspflicht

Der EuGH äußert sich ausschließlich zur arbeitszeitrechtlichen Einordnung im Sinne des Arbeitsschutzes. Aussagen zur Vergütungspflicht trifft das Urteil ausdrücklich nicht. Ob Reisezeiten zu vergüten sind, richtet sich weiterhin nach den einschlägigen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.

Fehlt eine Vergütungsregelung, bleibt es dabei, dass Reisezeiten vergütungsrechtlich unbeachtlich sein können, solange durch das gezahlte Gesamtentgelt – unter Einbeziehung aller Arbeitszeiten – der Mindestlohn eingehalten wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 424/17).

Handlungshinweise für Arbeitgeber

Arbeitgeber können sich zur Risikominimierung an den vom EuGH herausgearbeiteten Kriterien orientieren. Fahrten zu einem festen Arbeitsort gelten weiterhin nicht als Arbeitszeit. Reisezeiten können als Ruhezeit einzuordnen sein, wenn Arbeitnehmer ohne nennenswerte Bindungen über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen können.

Insbesondere zur Vermeidung von Verstößen gegen Höchstarbeits- oder Ruhezeiten kann es sinnvoll sein, öffentliche Verkehrsmittel vorzusehen, Arbeitsleistungen während der Fahrt zu untersagen und den Arbeitnehmern weitgehende Autonomie bei der Anreise zu belassen. Zudem empfiehlt sich – vor allem bei kurzen Einsätzen oder niedrigen Stundenlöhnen – eine Gesamtbetrachtung von Arbeitszeit und Vergütung im Hinblick auf das Mindestlohngesetz.

Schließlich bleibt abzuwarten, wie deutsche Gerichte und Behörden die Entscheidung des EuGH in der Praxis aufgreifen und fortentwickeln.

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Oliver Baumann und Rechtsanwältin Ulrike Dörrie, Fachanwälte für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).

Verfasser des Artikels

Dr. Oliver Baumann

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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