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Dienstag, den 1. Februar 2022 Uhr

Transparenzregister: Erweiterung zum Vollregister und damit einhergehende Eintragungspflichten

Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht/M&A

Durch die Änderungen des Geldwäschegesetzte, die zum 1. August 2021 in Kraft getreten sind, ist die bislang vorhandene Fiktionswirkung aus § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos weggefallen. Durch diese Änderung wurde das Transparenzregister zu einem Vollregister aufgewertet.

Dies hat zur Folge, dass alle ab dem 1. August 2021 neu gegründeten Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich an das Transparenzregister (Bundesanzeiger Verlag) melden müssen (§ 20 Abs. 1 GwG). Von der Eintragungspflicht ausgenommen ist derzeit noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Für alle Gesellschaften, die bereits vor dem 1. August 2021 gegründet wurde und für die bisher die Fiktionswirkung aus § 20 Abs. 2 GwG galt bestehen nachfolgende Übergangsfristen für die Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten:

  1. Alle Aktiengesellschaften, SE’s und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen bis zum 31. März 2022 einen Antrag auf Eintragung in das Transparenzregister an den Bundesanzeiger Verlag übermittelt haben.
  2. Alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z.B. GmbH, UG), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen bis zum 30. Juni 2022 einen Antrag auf Eintragung in das Transparenzregister an den Bundesanzeiger Verlag übermittelt haben.
  3. Alle Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, etc.) müssen bis zum 31. Dezember 2022 einen Antrag auf Eintragung in das Transparenzregister an den Bundesanzeiger Verlag übermittelt haben.

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetztes ist jede natürliche Person (jeder Mensch), die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer meldepflichtigen Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt. Lässt sich auf diesem Wege keine wirtschaftlich berechtigte Person ermitteln, muss die fiktiv wirtschaftlich Berechtigte Person der Gesellschaft dem Transparenzregister gemeldet werden. Fiktiv wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft sind grundsätzlich deren gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand, etc.).

Folgende Daten der wirtschaftlich Berechtigten müssen dem Transparenzregister mitgeteilt werden:

  • Name,
  • alle Vornamen,
  • Geburtsdatum,
  • alle Staatsangehörigkeiten,
  • Wohnort (nicht die konkrete Adresse),
  • sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Diese Daten sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Veränderungen in der Person der wirtschaftlich Berechtigten oder sonstige Veränderungen müssen unverzüglich an den Bundesanzeiger Verlag übermittelt werden.

Das Transparenzregister ist für die Öffentlichkeit (jedermann) ohne besonderen Grund einsehbar. Wie bereits bisher besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, auf Antrag zum Schutz der persönlichen Daten die Einsichtnahme in das Transparenzregister zu beschränken. Voraussetzung hierfür ist, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten Entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn der wirtschaftlich Berechtigte durch die Einsichtnahme der Gefahr ausgesetzt werden würde, Opfer bestimmter schwerer Straftaten zu werden.

Werden die relevanten Daten der wirtschaftlich Berechtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an das Transparenzregister übermittelt drohen Bußgelder von bis zu EUR 150.000,00.

Für Fragen zum Transparenzregister, der bestehenden Eintragungspflicht und Unterstützung oder Durchführung der Eintragung für Sie stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Strassberger und Rechtsanwalt Maximilian Scholz unverbindlich zur Verfügung.

Verfasser des Artikels

Dr. Christian Strassberger

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Online-Anfrage Profil

Maximilian Scholz

Rechtsanwalt, Senior Associate

Online-Anfrage Profil

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