Arbeitsrecht: Keine Informationsveranstaltungen des Gesamtbetriebsrats in betriebsratslosen Betrieben
Mit Beschluss vom 16.11.2011 (7 ABR 28/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat nicht berechtigt ist, in Betrieben ohne Betriebsrat zur Vorbereitung einer örtlichen Betriebsratswahl zu Informationsveranstaltungen für die gesamte Belegschaft einzuladen. Eine solche Befugnis folgt insbesondere nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, denn zur Einberufung einer Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG ist allein der „Betriebsrat“ berechtigt, vgl. § 43 Abs. 1 BetrVG.
Regelrechte Werbeveranstaltungen vor der gesamten Belegschaft mit dem Ziel der Initiierung einer Betriebsratswahl werden durch diesen Beschluss für den Gesamtbetriebsrat daher erschwert, stellt Rechtsanwalt Dr. Oliver Baumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, fest. Allerdings kann der Gesamtbetriebsrat in Kooperation mit einer im betriebsratslosen Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 17 Abs. 3 BetrVG zu einer Wahlbetriebsversammlung einladen.
Rechtsanwalt Dr. Baumann fasst zusammen: In betriebsratslosen Betrieben müssen Informationsveranstaltungen des Gesamtbetriebsrats für die gesamte Belegschaft zur Vorbereitung einer örtlichen Betriebsratswahl vom Arbeitgeber nicht geduldet werden.
Für Fragen zum Thema Betriebsrat und Informationsveranstaltungen oder allgemein zum Thema Arbeitsrecht steht Rechtsanwalt Dr. Oliver Baumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zur Verfügung.
Verfasser des Artikels
Dr. Oliver Baumann
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht