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Freitag, den 3. November 2023 Uhr

Oldtimerrecht: Was bei einer Oldtimer-Auktion juristisch zu beachten ist

Rechtsgebiete: Oldtimerrecht

In Oldtimerversteigerungen können mitunter sehr gute Preise erzielt werden, sei es für den Einlieferer oder eben für den Ersteigerer, denn im Gegensatz zum freihändigen Verkauf über Oldtimer-Seiten im Internet oder über die einschlägigen Oldtimer-Magazine erfolgt die Preisfindung bei einer Oldtimerauktion innerhalb von wenigen Minuten und hängt stark vom Teilnehmerkreis ab. Nach ständiger Rechtsprechung deutscher Gerichte sind Auktionsergebnisse daher auch nicht repräsentativ für den Marktwert der Lose, weiß Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der Mandanten im Oldtimerrecht vertritt. Aber was ist bei der Versteigerung von Oldtimern für den Einlieferer und den Bieter juristisch zu beachten?

Oldtimerversteigerung

Vertretung oder Kommission: wer ist Verkäufer?

Für den Einlieferer oder Bieter in einer Oldtimer-Auktion ist zunächst von Interesse, ob der Auktionator bei der Versteigerung in Vertretung oder in Kommission auftritt. Denn beim Vertretungsgeschäft oder sogenannten Agenturmodell kommt der Kaufvertrag über den Oldtimer mit dem Einlieferer zustande, beim Kommissionsgeschäft dagegen mit dem Auktionshaus. Was bedeutet das für die Beteiligten? Handelt es sich bei dem Oldtimer beispielsweise ganz oder teilweise um eine Fälschung oder hat das Fahrzeug andere Mängel (z.B. höhere Gesamtfahrleistung, Unfallschäden), so muss sich der Ersteigerer beim Vertretungsgeschäft an den ihm unbekannten Einlieferer halten. Beim Kommissionsgeschäft schuldet dagegen das bekannte Auktionshaus ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages. Der Einlieferer hat dagegen nur beim Vertretungsgeschäft einen eigenen einklagbaren Zahlungsanspruch gegen den Ersteigerer, beim Kommissionsgeschäft muss er sich zunächst darauf verlassen, dass das Auktionshaus in Bezug auf die Kaufpreisforderung seinen Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ordnungsgemäß nachkommt.

Ob der Versteigerer beim Oldtimer-Verkauf in Kommission oder in Vertretung handelt, sollte in den Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses geregelt sein. Tritt der Versteigerer laut seiner AGB „im Namen und für Rechnung des Einlieferers“ auf, so handelt es sich um Vertretung i.S.d. § 164ff. BGB. Handelt das Auktionshaus dagegen „in eigenem Namen und für Rechnung eines Dritten“, so liegt ein Kommissionsgeschäft i.S.d. § 383 Abs. 1 HGB vor. Dann gelten neben den vertraglichen Bedingungen auch die Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) zum Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB), sofern sie nicht wirksam abbedungen wurden. Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg sind die Versteigerungsbedingungen jedoch oftmals widersprüchlich, unklar oder schlicht ganz oder teilweise rechtswidrig. In diesen fällen ist im Rahme einer Auslegung zu ermitteln, wer nun eigentlich der Verkäufer des Oldtimers sein sollte. Bleibt unklar, ob der Auktionator den Oldtimer im eigenen Namen oder in Vertretung für den Einlieferer versteigern wollte, so handelt es sich nach der Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB um einen Verkauf in eigenem Namen.

Einlieferungsbedingungen

Der Einlieferer eines Oldtimers sollte beim Abschluss des sogenannten Einlieferungsvertrages oder Versteigerungsauftrages darauf achten, ob der Vertrag dem Auktionshaus ein Recht zum sogenannten freihändigen „Nachverkauf“ nach erfolgloser Auktion einräumt und unter welchen Bedingungen dieser stattfinden darf. Wünscht der Einlieferer keine Teilnahme am Nachverkauf, so sollte er dies vertraglich klarstellen. Denn das Auktionshaus geht für gewöhnlich mit den Produktionskosten für den Auktionskatalog sowie bei Versteigerungen im Rahmen von Oldtimermessen mit der Miete für das Auktionslokal usw. in Vorleistung und will daher nach Möglichkeit eine Provision verdienen. Der Einlieferer hat dagegen möglicherweise kein Interesse seinen Oldtimer im Nachverkauf anzubieten, da er gerade von der preissteigernden Wirkung der Auktionsatmosphäre und einem Bieterwettstreit profitieren will.

Manche Oldtimer-Auktionshäuser beteiligen den Einlieferer unabhängig vom Verkaufserfolg von vornherein mit einer Einlieferungsgebühr an den Kosten der Versteigerung. Auch diesbezüglich sollte der Versteigerungsauftrag bzw. Einlieferungsvertrag vom Einlieferer gründlich gelesen werden. Schließlich ist genau zu ermitteln, ob das Auktionshaus bei erfolgreichem Verkauf des Oldtimers neben der Käuferprovision, dem sogenannten „Aufgeld“, auch berechtigt sein soll vom Einlieferer eine Verkäuferprovision bzw. Einlieferungsprovision zu verlangen, die als „Abgeld“ bezeichnet wird. Welche Provisionen von wem zu zahlen sind und welche Höhe diese haben sollen, kann mit dem Oldtimerversteigerer im Rahmen des Einlieferungsvertrages selbstverständlich frei verhandelt werden, sofern sich das Auktionshaus auf diese Verhandlung einlässt und nicht pauschal auf die allgemeinen Regeln in seinen Versteigerungsbedingungen verweist. Je interessanter der Oldtimer und je höher der zu erwartende Zuschlagpreis, desto eher wird der Auktionator bezüglich der Provisionen verhandlungsbereit sein, da seine Kosten für die Versteigerung in der Regel gleich bleiben.

Rechtsanwalt für Oldtimerrecht

Gutgläubiger Erwerb

Ein weiterer Vorteil einer Versteigerung kann darin liegen, dass sie als Ausnahme des § 935 BGB die Möglichkeit beinhaltet, Eigentum an „abhanden gekommene Sachen“ zu erwerben, d.h. an Oldtimern die gestohlen wurden oder verloren gegangen sind. Dafür muss es sich bei der Auktion aber um eine „öffentliche Versteigerung“ im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB handeln und der Versteigerer muss über eine Erlaubnis gem. § 34b GewO verfügen. Wann aber ist eine Versteigerung „öffentlich“ in diesem Sinne? Für die Bestimmung wird die Legaldefinition in § 383 Abs. 3 BGB herangezogen, der die Versteigung von nicht hinterlegungsfähigen Sachen regelt. Nach dieser Definition liegt eine „öffentliche Versteigerung“ u.a. vor, wenn sie durch einen „öffentlich angestellten Versteigerer“ öffentlich erfolgt. Als „öffentlich angestellt“ gilt dabei jedoch auch, wer nicht in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht, aber nach § 34b Abs. 5 GewO öffentlich bestellt ist. Die meisten Oldtimer-Versteigerungen finden durch einen entsprechend bestellten Versteigerer statt, sodass dann auch an Diebesgut wirksam Eigentum erlangt werden kann, sofern der Ersteigerer in gutem Glauben war, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg. Bei einer Internetversteigerung im Sinne von eBay handelt es sich indes mangels Versteigerer nicht um eine „öffentliche Versteigerung“ im Rechtssinne.

Anwendbares Recht

Viele große und interessante Oldtimer-Versteigerungen finden im Ausland statt, etwa bei RM Auctions, wie sich die Oldtimersparte von Sotheby’s nennt, Christies, Bonhams, Coys, oder Barrett-Jackson, die jährlich in Arizona innerhalb von 10 Tagen vor den Augen von etwa 400.000 Besuchern um die 1.600 Fahrzeuge versteigern. Auch bei vielen Oldtimer-Veranstaltungen in England, Frankreich oder den USA werden Oldtimer-Auktionen durchgeführt, wie zum Beispiel bei der Retromobile in Paris, der Monterey Car Week in Pebble Beach oder bei Goodwood in West Sussex. Ersteigert man einen Oldtimer auf einer solchen Auktion über ein lokales Auktionshaus, so ist auf den Kaufvertrag in der Regle unproblematisch das Recht des jeweiligen Landes anwendbar. Was aber, wenn ein Auktionshaus mit Sitz im Ausland eine Auktion in Deutschland durchführt? Zunächst einmal stellt sich die Frage, welche Vertragsbedingungen das Auktionshaus verwendet. Sind dies beispielsweise typische englische „Conditions of Business“, die eine Rechtswahlklausel enthalten, wonach englisches Recht gelten soll, so stellt sich die Frage, ob diese wirksam in den Kaufvertrag mit einbezogen wurden.

Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg ist es in anderen Ländern beispielsweise oftmals zulässig, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Versteigerungsbedingungen in Schriftgröße 6 oder kleiner zur Verfügung zu stellen, was zu der Bezeichnung „Kleingedrucktes“ geführt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen AGBs jedoch für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sein, und zwar ohne Lupe. Aber ist diesbezüglich überhaupt die Meinung des BGH maßgeblich? In den Versteigerungsbedingungen ist ja im Beispielsfall gerade das Recht von England vereinbart? Ja, der BGH ist maßgeblich, denn nach dessen Rechtsprechung darf auf eine Rechts- und Gerichtswahlklausel in AGB nicht zurückgegriffen werden, sofern es gerade um deren Zustandekommen geht. In diesem Fall wären die Versteigerungsbedingungen demnach nicht wirksam in den Oldtimer-Kaufvertrag mit einbezogen worden.

Aber welches Recht kommt dann zur Anwendung, wenn die Versteigerungsbedingungen unwirksam sind? Das bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht und innerhalb der Europäischen Union für gewöhnlich nach den Regeln der sogenannten „Rom-I-Verordnung“. Wird der Vertrag zwischen dem als Unternehmer tätig werdenden Auktionshaus und einem Verbraucher geschlossen, so ist Art. 6 der Rom-I-Verordnung zu beachten. Nach dessen erstem Absatz unterliegt ein solcher Vertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer in diesem Staat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies wird bei einem Auktionshaus schon dann geben sein, wenn es im Ausland Räume anmietet und dort Einlieferungen annimmt oder Kommissionsverträge schließt. Findet gleich die ganze Versteigerung in dem betreffenden Land statt, so ist dies sicher der Fall. Auf die Versteigerung wäre also deutsches Zivilrecht anwendbar, auch wenn das Auktionshaus den Oldtimer eigentlich nach englischem Recht versteigern wollte.

Schätzpreis und Limit

Es ist allgemein üblich, dass im Auktionskatalog Schätzpreise in einer gewissen Spanne angegeben werden. Diese sollen dem Bietinteressenten einen Anhaltspunkt für den Marktwert des Oldtimers geben. Allerdings wird dieser Wert in der Praxis von Auktionshäusern bei einzelnen Losen oftmals strategisch gezielt zu hoch oder zu tief angegeben. Zu tief, um Interessenten nicht von vornherein abzuschrecken und den Eindruck zu erzeugen, als könne man hier ein Schnäppchen machen. Dadurch sehen dann die Auktionsergebnisse auch besser aus, da die Differenz zwischen Schätzpreis und Hammerpreis regelmäßig höher ausfällt. Zu hoch, um dem Bieter einen höheren Marktwert vorzutäuschen und den Preisfindungsrahmen von vornherein nach oben zu verschieben. Der Kaufinteressent tut daher gut daran, sich nicht auf die angegebenen Schätzpreise zu verlassen, sondern sich nach Möglichkeit selber ein Urteil über den tatsächlichen Marktwert des Oldtimers zu bilden oder einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Der Einlieferer sollte dagegen darauf achten, dass das Limit in einer Höhe angesetzt wird, mit der er leben kann. Andernfalls wird er möglicherweise durch den Zuschlag dazu verpflichtet seinen Oldtimer für einen aus seiner Sicht viel zu geringen Kaufpreis zu übereignen.

Was aber, wenn bei der Einlieferung des Oldtimers kein Mindestpreis oder Limit festgelegt wird? Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 22.09.1983 festgestellt, dass ein Versteigerer das Versteigerungsgut nicht verschleudern darf, auch wenn der Einlieferer keinen Mindestpreis angegeben hat. Auch § 384 Abs. 1 HGB sieht vor, dass ein Kommissionär verpflichtet ist, das übernommene Geschäft „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen“ und dass er „hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen“ hat. Eine Pflicht des Auktionators, einen Einlieferer bei Abschluss eines Auktionsvertrages auf die Gefahr einer Versteigerung ohne Mindestpreisfestlegung hinzuweisen, hat das OLG Düsseldorf jedoch mit Beschluss vom 19.05.2009 abgelehnt. Wird allerdings in einem Auktionsvertrag vereinbart, dass ein Zuschlag nur dann erfolgen soll, wenn das Gebot nicht mehr als 10% unter einem zuvor bestimmten „angemessenen“ Schätzpreis liegt, so soll es eine Pflichtverletzung des Auktionators gegenüber dem Einlieferer darstellen, wenn er vor der Auktion gar keinen Schätzpreis bestimmt.

Oldtimerversteigerung

Zuschlag und Vorbehalt

§ 7 der Versteigerungsverordnung sieht vor, dass der Versteigerer den Zuschlag erst erteilen darf, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wurde. Diese Vorschrift hat jedoch eher empfehlenden Charakter, da sie nicht sanktionsbewehrt ist. Wird ein Bieter benachteiligt, der sich taktisch überlegt hatte, erst nach dem zweiten Aufruf auf den Oldtimer zu bieten? Nein, da regelmäßig kein Anspruch eines Bieters auf Erteilung eines Zuschlages besteht, auch nicht wenn er der Höchstbietende ist. Das gilt auch, wenn in den Versteigerungsbedingungen pauschal erklärt wird, der Zuschlag werde dem Meistbietenden erteilt. Denn nach der Rechtsprechung ist für den Bieter auch dann erkennbar, dass der Auktionator ein Interesse daran hat den Zuschlag verweigern zu dürfen, etwa weil er Kenntnis über die mangelnde Liquidität des Höchstbietenden hat oder weil ein vom Einlieferer vorgegebenes Limit nicht erreicht wurde. Es besteht mithin kein Anspruch auf einen Zuschlag des Höchstbietenden in einer Oldtimer-Auktion.

Für gewöhnlich ist in den Versteigerungsbedingungen von Oldtimer-Auktionshäuser geregelt, dass der Auktionator Zuschläge auch unter Vorbehalt erteilen kann. Im Auktionskatalog sind die entsprechenden Lose dann zumeist mit dem Hinweis „Vorbehalt“ oder „Reserve“ gekennzeichnet. Aber auch wenn kurz vor der Versteigerung Unsicherheiten hinsichtlich des Zustandes des Oldtimers oder der Eigentumsverhältnisse auftreten, wird der Zuschlag in der Praxis für gewöhnlich unter den Vorbehalt der Ausräumung dieser Unsicherheiten gestellt, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg. Schließlich ist ein Zuschlag unter Vorbehalt auch dann üblich, wenn ein im Auktionskatalog angegebenes Limit, d.h. ein Mindestpreis, nicht erreicht wurde. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages hängt dann davon ab, ob der Einlieferer das Kaufangebot des Bieters später annimmt oder ablehnt.

Juristisch betrachtet lässt sich der Versteigerer durch den von ihm erklärten Vorbehalt die Annahmefrist für das Vertragsangebot des Bieters einseitig verlängern. Einseitig deshalb, weil in den Auktionsbedingungen vieler Oldtimer-Versteigerer ausdrücklich geregelt ist, dass der Bieter an sein Gebot für eine genau festgelegte oder zumindest „angemessene“ Frist gebunden bleibt. Ein Zeitraum von vier Wochen wurde vom OLG Frankfurt als noch angemessen erachtet. Acht Wochen hielt das OLG Saarbrücken dagegen für zu lange bemessen und die entsprechende Regelung in den Versteigerungsbedingungen daher für unwirksam. Ohne entsprechende Regelung in den Versteigerungsbedingungen kommt durch den Zuschlag unter Vorbehalt ebenfalls kein Vertrag zustande. Allerdings ist dann auch der Bieter nicht an sein Vertragsangebot gebunden.

Mängel und Haftungsausschluss

Für den Bieter liegt der Vorteil einer Oldtimer-Versteigerung vor allem darin, dass ihm innerhalb kurzer Zeit an einem Ort eine ganze Reihe von Fahrzeugen zum Kauf angeboten werden. Zudem sind Oldtimer in Auktionen hin und wieder besonders günstig, sofern sich kein anderer Auktionsteilnehmer für das Los interessiert und das Limit sehr niedrig angesetzt wurde. Der Nachteil einer Oldtimer-Auktion für den Ersteigerer besteht im Wesentlichen darin, dass er im Rahmen der Vorbesichtigung nur begrenzte Möglichkeiten hat das Fahrzeug zu prüfen. Probefahrten oder auch nur das Anlassen des Motors ist oft untersagt und manche Auktionshäuser sehen es auch nicht gerne, wenn der Bietinteressent dem Oldtimer mit einem Magneten oder Schichtdickenmessgerät zu Leibe rückt. Hier bleibt dem Bieter nichts anderes übrig, als sich in Bezug auf den Kilometerstand, die Vorbesitzer, die Unfallfreiheit oder den Originalzustand auf die Richtigkeit der Angaben im Auktionskatalog und den Kfz-Unterlagen (Serviceheft, Scheckheft u.a.) und die mündlichen Aussagen des Versteigerers zu verlassen. Manche Oldtimer-Händler nutzen diese Besonderheit des Auktionsverkaufes gerade gezielt dazu aus, um fragwürdige Fahrzeuge ohne große Prüfung durch den Käufer an den Mann bringen zu können.

Was aber, wenn der Ersteigerer nach der Auktion feststellt, dass der Oldtimer infolge einer Tachomanipulaton eine erheblich höhere Laufleistung oder einen anderen Mangel hat oder dass es sich gar um eine Fälschung oder ein Replika handelt? Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg ist in den Versteigerungsbedingungen der meisten Auktionshäuser geregelt, dass die Beschreibungen zum Fahrzeug im Auktionskatalog unverbindlich sein sollen und keine Zusicherung oder gar eine Garantieüberahme bedeuten. Dennoch kann sich ein Anspruch des Käufers auf Sachmängelgewährleistung ergeben, sofern sich der Oldtimer nicht, „für die gewöhnliche Verwendung eignet“ oder nicht die „Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer errwarten kann“ (§ 434 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 BGB). Ferner ist zu beachten, dass viele Auktionshäuser darüber hinaus auch noch generell ihre Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen haben. Ob dieser Haftungsausschluss wirksam ist, sollte von einem auf Oldtimerrecht oder Auktionsrecht spezialisierten Anwalt im Einzelfall ermittelt werden.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg | Oldtimerrecht

Fazit

Eine Oldtimer-Auktion bietet für den Verkäufer und den Käufer eine Reihe von Vorteilen, beinhaltet aber auch nicht unerhebliche Risiken. Neben den Unsicherheiten die daraus erwachsen, dass die Oldtimer im Rahmen der Vorbesichtigung regelmäßig nur begrenzt untersucht und nicht Probe gefahren werden können, sind es nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg vor allem rechtliche Risiken, die der Einlieferer und der Bieter vor der Versteigerung nach Möglichkeit abklären und reduzieren sollten. So sollten die Einlieferungs- und Versteigerungsbedingungen dahingehend geprüft werden, ob sie überhaupt wirksam sind, mit wem im Falle des Zuschlags ein Kaufvertrag zustande kommt, welche Gebühren und Provisionen geschuldet werden, ob der Versteigerer zu einer freihändigen Veräußerung im Nachverkauf berechtigt sein soll und in welchem Maße die Haftung für Sachmängel des Oldtimers ausgeschlossen wird.

Für Fragen zum Oldtimerrecht oder zu Oldtimer-Auktionen und den mit einem Rechtsstreit verbundenen Kosten stehten Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg und sein Team gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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