
Anwaltliche Vertretung vor dem Schiedsgericht NS-Raubkunst
Seit März 2025 gibt es in Deutschland eine grundlegende Neuerung im Bereich der Restitution von NS-Raubkunst: Bund, Länder und die kommunalen Spitzenverbände haben mit einem Verwaltungsvertrag die Einrichtung eines Schiedsgerichts NS-Raubkunst beschlossen. Dieses Gericht ersetzt die bisherige „Beratende Kommission“ und bringt wesentliche Veränderungen für Anspruchsteller, Museen und öffentliche Sammlungen mit sich.
Der Unterschied zur bisherigen Beratenden Kommission
Während die Beratende Kommission bislang nur auf Grundlage einer einvernehmlichen Anrufung tätig wurde und ihre Empfehlungen rechtlich unverbindlich waren, geht das neue Schiedsgericht deutlich weiter:
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Einseitige Anrufung: Anspruchsteller können das Schiedsgericht auch ohne Zustimmung der Gegenseite anrufen.
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Verbindliche Entscheidungen: Die Urteile des Schiedsgerichts sind für beide Seiten bindend.
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Teilnahmeverpflichtung öffentlicher Einrichtungen: Museen und Sammlungen in öffentlicher Trägerschaft wurden verpflichtet, ein unwiderrufliches „stehendes Angebot“ zur Teilnahme an Schiedsverfahren abzugeben.
Damit entsteht erstmals ein verbindlicher Rechtsrahmen, der faire und rechtssichere Lösungen bei Restitutionsstreitigkeiten ermöglicht.
Kein Anwaltszwang – aber anwaltliche Vertretung dringend empfohlen
Zwar gilt vor dem Schiedsgericht NS-Raubkunst kein Anwaltszwang. Anspruchsteller oder betroffene Einrichtungen könnten sich theoretisch auch selbst vertreten. Angesichts der hohen historischen, rechtlichen und oftmals auch wirtschaftlichen Tragweite solcher Verfahren ist dies jedoch nicht empfehlenswert.
Schiedsverfahren im Bereich der NS-Raubkunst sind komplex:
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Es gilt, die Ergebnisse der Provenienzforschung fundiert juristisch aufzuarbeiten, einzuordnen und zu bewerten.
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Neben der genauen Kenntis des „Bewertungsrahmens für die Prüfung und Entscheidung zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzhogenem Kulturgut“ ist eine fundierte Kenntnis von Referenzfällen der Vergangenheit erforderlich, d.h. von Empfehlungen der Beratenden Kommission oder anderer Gremien und Spruchkörper.
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Das Finden einer „fairen und gerechten Lösung“ im Sinne der Washingtoner Erklärung erfordert ein Konfliktmanagement und Verhandlungserfahrung.
- Wird im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahren ein Vergleich verhandelt oder geschlossen, so muss dieser rechtssicher formuliert werden.
Eine anwaltliche Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Kunstrecht und Restitution stellt sicher, dass Ihre Rechte umfassend gewahrt und Ihre Position bestmöglich durchgesetz wird.
Unsere Unterstützung im Schiedsverfahren NS-Raubkunst
Als erfahrene Rechtsanwälte im Bereich Kunstrecht, Restitution und Prozessführung stehen wir Ihnen zur Seite. Wir begleiten Sie bei:
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der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Antragstellung,
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der rechtlichen und historischen Aufarbeitung des Falles,
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der Vertretung vor dem Schiedsgericht NS-Raubkunst,
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dem Verhandeln und formulieren von rechtssicheren Vergleichen,
- sowie der Umsetzung der Entscheidung.
Gerade in sensiblen Restitutionsfällen ist neben juristischer Expertise auch diplomatisches Fingerspitzengefühl gefragt. Wir vertreten Ihre Interessen konsequent, transparent und mit Respekt für die historische Verantwortung.

Benötigen Sie Unterstützung?
Kontaktieren Sie uns heute und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Fragen zum Schiedsverfahren NS–Raubkunst klären. Rufen Sie Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg jetzt unverbindlich an: +49-89-5124270.
Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht