Gefälschte Oldtimer – Welche Rechte hat der Käufer?
Wertvolle Oldtimer und klassische Rennfahrzeuge erfreuen nicht nur das Sammlerherz. Sie stellen fast immer auch eine alternative Form der Kapitalanlage dar, sagt Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der auf Oldtimerrecht spezialisiert ist. Und das zu Recht, denn die Preise sind gerade im Luxussegment bei klassischen Ferrari, Porsche, Mercedes und Co in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. Umso ärgerlicher ist es, wenn auf einmal der Verdacht aufkeimt, es könnte sich um einen gefälschten Oldtimer handeln.
Aktuelles Beispiel ist der Fälschungsverdacht bezüglich zahlreicher Mercedes 300 SL „Gullwing“ und Roadster. Diese soll laut Presseberichten der inzwischen insolvente Ditzinger Oldtimer-Betrieb Kienle Automobiltechnik GmbH verkauft haben. Prominent auch der vor dem Landgericht Aachen verhandelte Betrugsprozess um 20 mutmaßlich gefälschte Porsche, darunter einem 917. Diese soll der Angeklagte teilweise für Millionen verkauft haben.
Aber was sind die Voraussetzungen dafür, dass man bei einem Oldtimer von einer „Fälschung“ sprechen kann, und welche Rechte hat der Käufer einer Oldtimerfälschung? Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der seit vielen Jahren Mandanten bezüglich gefälschter Oldtimer vor Gericht vertritt oder bei Kaufverhandlungen begleitet, kennt diese Fragen aus der täglichen Praxis.
Wann ist ein Oldtimer eine „Fälschung“?
Eine feste Formel, ab wann man bei einem Oldtimer von einer „Fälschung“ sprechen kann, gibt es nicht. Es kommt vielmehr im Einzelfall darauf an, wie viele Teile des Fahrzeugs nicht der Hersteller verbaut hat, wo diese herstammen und welche Bedeutung sie haben. Besonders wichtig sind dabei stets Fahrgestell und Rahmen, der Motor und das Getriebe. Das wichtigste Kriterium aber ist die Fahrzeugidentifikationsnummer, die „FIN“.
Ein gefälschter Oldtimer kann aber auch dadurch entstehen, dass ein Fahrzeug aus den Originalteilen verschiedener, zum Beispiel gestohlener Fahrzeuge zusammengebaut wird. Oder es werden Kennzeichen auf den Teilen, wie die FIN, Seriennummern, Teilenummern, Modellnummern oder Datumsangaben „umgeschlagen“, damit der Eindruck entsteht, es würde sich um ein anderes Fahrzeug oder um „Matching numbers“ handeln.
Wesentliches Merkmal einer Fälschung ist jedoch immer, dass der Rechtsverkehr über die Originalität des Fahrzeugs getäuscht werden soll, so Rechtsanwalt Dr. Rönsberg. Denn solange man klar erkennen kann, dass es sich um einen Nachbau oder eine Nachahmung handelt, spricht man nicht von einem gefälschten Oldtimer, sondern von einem „Replica“. Werden an einem Replika aber später Herstellerzeichen angebracht oder eine Fahrgestellnummer eingeschlagen, so wird es zur Oldtimerfälschung.
Gefälschter Oldtimer als Sachmangel, § 434 BGB
Wird festgestellt, dass es sich bei einem Oldtimer um eine Fälschung handelt, stellt sich als nächstes die Frage, welche Rechte der Käufer gegenüber dem Verkäufer hat. Denn bereits ein fehlendes „Matching numbers“ stellt für gewöhnlich einen massiven Wertverlust dar. Auch der historische Wert des Fahrzeugs sinkt. Eine Folge kann der Verlust des H-Kennzeichens sein oder die Versagung der Zulassung zu bestimmten Oldtimerveranstaltungen. Der Käufer möchte dann gerne vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend mindern.
Wie bei allen Kaufgegenständen, stellt sich auch bei gefälschten Oldtimern zunächst die Frage, ob bei Gefahrübergang ein „Sachmangel“ im Sinne des § 434 BGB vorlag. Das hängt wiederum maßgeblich vom Inhalt des Kaufvertrages ab. Denn gemäß § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein Kaufmangel vor, wenn eine „vereinbarte Beschaffenheit“, beispielsweise die Originalität oder „matching numbers“ fehlt. Haben die Parteien über die Originalität im Vertrag keine Vereinbarung getroffen, so lässt sich daraus auch kein Mangel ableiten.
Keine Vereinbarung über Originalität
Was aber, wenn das Fahrzeug im Kaufvertrag als „Oldtimer“ oder „historisches Rennfahrzeug“ beschrieben ist? Diese Begriffe sagen für sich alleine noch wenig über die Originalität aus. Steht aber „Originalzustand“ oder „matching numbers“ im Kaufvertrag, so müssen diese Zusicherungen auch zutreffen. Anhaltspunkte dafür, was unter einem „Oldtimer“ zu verstehen ist, kann auch der Anforderungskatalog des TÜV für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 23 StVZO geben, so Anwalt Dr. Rönsberg.
Und wenn der Vertrag gar keine Vereinbarungen über die Originalität des Oldtimers enthält? Nach dem Gesetz ist ein Kaufgegenstand auch dann mangelhaft, wenn er sich nicht für die „gewöhnliche Verwendung“ eignet oder wenn ihm die Beschaffenheit fehlt, die der Käufer bei vergleichbaren Sachen erwarten kann (§ 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So kann sich ein gefälschter Oldtimer beispielsweise nicht für bestimmte Oldtimerrennen eignen, bei denen nach dem Reglement nur Originale zugelassen sind.
Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der Rechtsprechung zu Oldtimerfälschungen ein Kaufmangel abgeleitet lässt oder nicht. Zu beachten ist auch die kurze Verjährungsfrist des § 438 abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese beträgt nur zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Sache. Wird die fehlende Originalität entdeckt, sollte der Käufer daher unverzüglich die Verjährung prüfen lassen. Ggf. sollten verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Besonders heikel ist die Sache, wenn der Käufer ein Kaufmann ist und der Kauf zu seinem Handelsgewerbe gehört. Dann obliegt es nämlich dem Käufer, das Fahrzeug nach der Ablieferung „unverzüglich“ zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB). Andernfalls gilt das Fahrzeug als genehmigt und der Käufer kann sich nicht mehr auf die fehlende Originalität des Oldtimers berufen. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB).
Rechtsanwalt Dr. Rönsberg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das gleiche gelten kann, wenn der Sammler den Oldtimer zum Beispiel aus steuerlichen Gründen nicht persönlich, sondern über eine Holding gekauft hat. Denn gemäß § 6 Abs. 1 HGB sind auf Gesellschaften wie die GmbH, die KG oder die OHG u.a. automatisch die Vorschriften für Kaufläute anwendbar. Gleiches gilt oftmals für grenzüberschreitenden Verträge gemäß Art. 38 und 39 CISG, sofern im Kaufvertrag nicht explizit UN-Kaufrecht ausgeschlossen wurde.
Zwar behält der Käufer seine Rechte, wenn bei der Untersuchung nicht erkennbar war, dass es sich bei dem Oldtimer um eine Fälschung handelt (§ 377 Abs. 2 HGB). Allerdings ist der Käufer nach der Rechtsprechung bei komplexen Kaufgegenständen dazu verpflichtet, einen entsprechenden Experten hinzuzuziehen. Kauft eine Gesellschaft oder ein Kaufmann einen wertvollen Oldtimer, so ist daher anzuraten, unverzüglich einen Oldtimer-Experten mit der Überprüfung der Originalität zu beauftragen und die Beauftragung und Prüfung schriftlich zu dokumentieren.
Arglistige Täuschung über fehlende Originalität
Wurde der Käufer bewusst über die fehlende Originalität des Oldtimers getäuscht, so kann er den Kaufvertrag anfechten und Erstattung des Kaufpreises verlangen (§ 123 Abs. 1 BGB). Für dieses Recht gilt eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung der Täuschung und maximal von zehn Jahren (§ 124 BGB). Da die Frist erst mit der Kenntnis beginnt, ist sie in der Praxis erheblich länger als die zwar zweijährige, aber kenntnisunabhängige Verjährungsfrist für Kaufmängel.
Allerdings sind auch die Anforderungen an eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erheblich höher, weiß Rechtsanwalt Dr. Rönsberg. Zwar setzt „Arglist“ keinen Betrug und keine verwerfliche Gesinnung des Täuschenden voraus. Auch eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich und es genügt schon bedingter Vorsatz. Im Gerichtsverfahren ist der Beweis der arglistigen Gesinnung allerdings meist schwer zu führen, da der Verkäufer regelmäßig behauptet, er habe die Fälschung selbst nicht erkannt.
Schadensersatz bei Betrug mit gefälschtem Oldtimer
Schließlich kann der Käufer eines gefälschten Oldtimers gegen den Verkäufer auch einen Schadensersatzanspruch haben, wenn sich in strafrechtlicher Hinsicht ein Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) nachweisen lässt. Ähnlich wie bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, muss der Käufer dann jedoch im Zivilprozess den Beweis dafür erbringen, dass der Verkäufer einen Betrug begangen hat. Auch hier geht es wieder um die Frage, ob der Käufer beweisen kann, dass der Verkäufer die Fälschung kannte und den Käufer darüber getäuscht hat.
In der Praxis kann es daher bei einem konkreten Betrugsverdacht auch in Hinblick auf einen Zivilprozess sinnvoll und hilfreich sein, Strafanzeige zu erstatten und die Ermittlungsbehörden nach Möglichkeit bei der Aufklärung zu unterstützen. Verurteilt ein Strafgericht den Verkäufer wegen Betruges, so liegt der Schadensersatzanspruch aus Deliktsrecht auf der Hand. Auch dabei sollte jedoch wiederum die zivilrechtliche Verjährungsfrist im Auge behalten werden, die zwar Kenntnisabhängig ist, aber nur drei Jahre beträgt.
Fazit
Erkennt ein Käufer, dass es sich bei einem Oldtimer um eine Fälschung handelt, so ist Eile geboten. Zunächst sollte von einem Rechtsanwalt der Lauf von Verjährungsfristen und Anfechtungsfristen geprüft werden. Dann sollte im Einzelfall anhand der zu gefälschten Oldtimern ergangenen Urteile ermittelt werden, welche Ansprüche in Frage kommen und wie die Erfolgsaussichten sind.
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Verfasser des Artikels
Dr. Louis Rönsberg
Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht