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Freitag, den 27. Juni 2025

Gefälschte Oldtimer und Replika – droht die Vernichtung?

Rechtsgebiete: Oldtimerrecht

Teure Supercars, Oldtimer und Rennfahrzeuge werden schon lange nachgebaut, vom Mercedes 300 SL „Flügeltürer“ über den Ferrari 250 GTO bis hin zum Lamborghini Countach. Dies missfällt den Markeninhabern und Herstellern der Originalfahrzeuge. Immer öfter verklagen diese die Besitzer oder Verkäufer und fordern die Vernichtung der Fahrzeuge. Zum Teil erfolgreich, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der auf Oldtimerrecht spezialisiert ist. Insbesondere Ferrari geht mit großem Aufwand gegen um- oder nachgebaute Fahrzeuge vor, auch wenn diese mitunter sehr wertvoll sind. Aber darf der Hersteller in jedem Fall die Vernichtung der gefälschen Oldtimer verlangen?

Restaurierung, Replika oder Fälschung – wo liegt der Unterschied?

Gerade im Bereich klassischer Fahrzeuge ist die tatsächliche Abgrenzung zwischen echten, umgebauten, nachgebauten oder gefälschten Oldtimern und Supercars nicht immer leicht. Dabei hat sie rechtlich erhebliche Konsequenzen, auch wenn diese Begriffe nicht gesetzlich definiert sind.

Restaurierter Oldtimer

Ein restaurierter Oldtimer ist ein Originalfahrzeug, das in Teilen oder vollständig überholt wurde. Dabei können einzelne Teile – auch Karosserieteile oder Motoren – ersetzt worden sein, solange der Charakter und die Identität des Fahrzeugs erhalten bleiben. Die Fahrgestellnummer, der ursprüngliche Fahrzeugbrief und andere Identifikationsmerkmale sind in der Regel maßgeblich. Ob es sich noch um ein Originalfahrzeug oder ein Replika handelt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von einer Gesamtbetrachtung ab, so Rechtsanwalt Dr. Rönsberg. Rechtlich betrachtet bleibt ein restauriertes Fahrzeug ein Original.

Umbau

Wird ein Oldtimer oder ein Supercar erheblich verändert, so verliert es den Charakter eines Originals, mit rechtlichen Folgen. Wird etwa das Chassis gekürzt und ein Viersitzer zu einem Zweisitzer umgebaut oder ein Coupé zum Cabriolet, so handelt es sich regelmäßig um erhebliche Veränderungen. Und das selbst dann, wenn entsprechende Fahrzeuge vom Hersteller tatsächlich gebaut wurden. Dies kann vor allem marken- und zulassungsrechtliche Konsequenzen haben. Akzeptiert der Hersteller den Umbau und stellt ein Echtheitszertifikat aus (z.B. „Rotes Buch“ von Ferrari), so ist der Fall wieder anders zu bewerten.

Replika (Nachbau)

Eine Replika ist ein Nachbau, der einem historischen Fahrzeug nachempfunden ist. Hierbei wird oft ein modernes Fahrgestell oder ein anderer Fahrzeugtyp als Basis verwendet, der äußerlich dem originalen Oldtimer oder Supersportwagen möglichst nahekommt. Rechtlich handelt es sich nicht um ein Original, sondern um einen Nachbau. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Originalteile verbaut wurden, etwa ein Originalmotor o.ä. Die Übergänge vom Original zum Replika sind also fließend.

Oldtimerfälschung

Eine Fälschung liegt vor, wenn ein Fahrzeug gezielt so verändert oder nachgebaut wurde, dass es als Original erscheinen soll – beispielsweise durch gefälschte Fahrgestellnummern, manipulierte Fahrzeugpapiere oder gefälschte Markenembleme. Denn darin liegt die Absicht einer Täuschung über die Identität des Fahrzeugs – mit straf- und zivilrechtlichen Folgen. Die Herstellung oder Veränderung des Fahrzeugs kann eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) darstellen, der Verkauf als Original einen Betrug (§ 263 StGB). Der getäuschte Käufer kann den Kaufvertrag gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechten.

Gefälschter Rennwagen – fehlende Fahrgestellnummer

Hat der Hersteller ein Recht auf Vernichtung gefälschter Oldtimer oder Replika?

Die Frage, ob ein Fahrzeughersteller die Vernichtung eines gefälschten Oldtimers verlangen kann, betrifft insbesondere den Schutz des Markenrechts und gegebenenfalls des Urheberrechts.

Markenrechtsverletzung nach dem Markengesetz (MarkenG)

Wird eine Marke – etwa das Emblem oder der Schriftzug eines renommierten Automobilherstellers – ohne Erlaubnis im geschäftlichen Verkehr genutzt, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Fälschung, ein Umbau oder eine Replika als Originalfahrzeug ausgegeben wird.

Nach § 18 und § 19 MarkenG kann der Markeninhaber verlangen:

  • die Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen,
  • Schadensersatz,
  • und in schwerwiegenden Fällen sogar die Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände (§ 18 Abs. 1 MarkenG).

Die Gerichte geben dem Hersteller regelmäßig Recht, wenn durch die Fälschung eine erhebliche Gefahr der Markenverwässerung oder Verbrauchertäuschung besteht.

Das Gericht muss auch prüfen, ob die Vernichtung des gefälschten Oldtimers verhältnismäßig ist. Denn der Eigentümer der Oldtimerfälschung hat grundsätzlich ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht (Art. 14 GG), in das nur in besonderen Fällen eingegriffen werden darf. So kann je nach Einzelfall auch eine Verurteilung zur Entfernung der geschützten Markenzeichen als milderes Mittel genügt.

Bei der Abwägung kommt es u.a. darauf an, ob der Eingriff in die Markenrechte schuldhaft erfolgte und ob nur eine Marke oder gleich mehrere Marken verletzt wurden (z.B. Schriftzug „Ferrari“ und/oder Pferdesymbol und/oder Schriftzug „testarossa“). Weiter spielt eine entscheidende Rolle, ob eine Widerholungsgefahr besteht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Markenzeichen einfach nachgemalt oder nachgekauft und wieder am Fahrzeug angebracht werden können.

Urheberrecht und Designschutz

Bei besonders ikonischen Fahrzeugen (z.B. Mercedes-Benz 300 SL Roadser) kann auch ein urheberrechtlicher oder designrechtlicher Schutz in Frage kommen – etwa bei markanten Karosserieformen. Dabei kommt es insbesondere auf die Frage an, ob die Form technisch bedingt, naheliegend oder anderweitig vorgegeben ist, oder ob es sich um eine individuelle Schöpfung handelt. Im letzteren Fall kann ein Nachbau eine unzulässige Vervielfältigung darstellen.

Auch hier ist die Vernichtung des Fahrzeugs rechtlich möglich, wenn eine rechtswidrige Nutzung vorliegt (§ 98 Abs. 1 UrhG).

Fake Ferrari 250 GT – in den USA hergestellte Oldtimerfälschung.

Wann droht tatsächlich die Vernichtung?

Die Vernichtung eines gefälschten Oldtimers ist stets das letzte Mittel. Sie kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

  • Das Fahrzeug ist eine eindeutige Fälschung mit gefälschten Identifikationsmerkmalen.
  • Der Hersteller hat ein berechtigtes Interesse an der Wahrung seines Markenimages.
  • Andere Maßnahmen (z. B. Entfernung der Markenkennzeichen) reichen nicht aus und es besteht Wiederholungsgefahr.
  • Der Besitzer wurde rechtskräftig verurteilt oder hat sich außergerichtlich zur Herausgabe verpflichtet.

Ob ein solcher vorliegt, sollte im Einzelfall geprüft werden, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg.

Fazit: Fälschung kann teuer – und endgültig – enden

Wer einen restaurierten Klassiker besitzt, muss nichts befürchten. Auch eine Replika in Privatbesitz ist – sofern korrekt deklariert – in der Regel rechtlich unproblematisch. Anders bei Fälschungen: Hier drohen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch Ansprüche des Herstellers – bis hin zur Vernichtung des Fahrzeugs.

Lassen Sie im Zweifel die Rechtmäßigkeit Ihres Fahrzeugs prüfen. Als Kanzlei für Oldtimerrecht stehen wir Ihnen beratend zur Seite – bundesweit.

Häufige Fragen (FAQ)

 

Was ist der Unterschied zwischen Replika und Fälschung?

Eine Replika ist ein legaler Nachbau – eine Fälschung versucht, ein Original vorzutäuschen.

Darf der Hersteller ein gefälschtes Fahrzeug beschlagnahmen?

Nicht direkt – aber er kann gerichtlich die Vernichtung verlangen, wenn Markenrechte verletzt wurden und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um eine Wiederholung zu verhindern.

Was passiert, wenn ich unwissentlich eine Fälschung gekauft habe?

Fehlernder Vorsatz bei der Markenverletzung kann zu einer anderen Entscheidung des Gerichts führen. Zudem besteht unter Umständen ein Rückabwicklungs- oder Regressanspruch gegen den Verkäufer.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg | Experte für Oldtimerrecht

Rufen Sie uns unverbindlich an!

Wenn Sie weiterführende Fragen zum Thema oder zu anderen Frage des Oldtimerrechts haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg und sein Team gerne für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung +49-89-5124270.

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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