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Dienstag, den 30. April 2013 Uhr

Gaststättenrecht: Mieter der Gaststätte muss für Einhaltung von Rauchverbot sorgen

Rechtsgebiete: Brauereirecht

Das Gaststättenrecht, insbesondere das Gaststättenpachtrecht, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Neben Klagen zu Bierlieferungsverträgen oder zu Gaststätteninventar beschäftigen sich Rechtsanwälte neuerdings auch wieder mit zivilrechtlichen Ansprüchen die das Rauchverbot in Gaststätten betreffen. Am 01.08.2010 trat das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz GSG) und damit das verschärfte Rauchverbot in Gaststätten in Kraft. Nun hat das Oberlandesgericht München in einem Fall aus dem Gaststättenrecht mit Beschluss vom 27.03.2012 u.a. festgestellt, dass sich Geschädigte grundsätzlich auch zivilrechtlich auf das öffentlich-rechtliche Rauchverbot berufen können, da es sich dabei um ein sogenanntes Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handele. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der Mandanten im Gaststättenrecht und Brauereirecht vertritt, stellt den Fall vor:

Die Klägerin zu 1), eine Gesellschaft / juristische Person, ist Vermieterin eines Gebäudes, in dem sich neben Büro- und Praxisräumen auch eine Ladenpassage und gastronomische Betriebe befinden. Der Kläger zu 2) ist Partner in einer Kanzlei, die sich im selben Gebäude wie die Gastwirtschaften befindet. Die Beklagten sind Mieter und Betreiber von Gaststätten und Freiflächen in der Passage und hatten ihren Gästen und Mitarbeitern erlaubt, auf den vor den Gaststätten gelegenen Wirtsgärten, die sich in der baulich umschlossenen Passage befinden, zu rauchen. Der Gaststättenpachtvertrag verpflichtete die Betreiber der Gaststätte jedoch dazu, sämtliche mit ihrem „Gewerbe zusammenhängende Auflagen zu erfüllen“ und „alles zu vermeiden, was zum Erlass behördlicher Auflagen oder zu behördlichen Verboten führen könnte“. Die Vermieterin der Gaststätten sowie der Patentanwalt klagten auf Unterlassung der Rauchimmissionen.

Das Oberlandesgericht München hat das Gerichtsverfahren mit Beschluss vom 27.03.2012 (Aktenzeichen 32 U 4434/11) ausgesetzt (§ 148 ZPO), um Entscheidungen des Verwaltungsgerichts abzuwarten. Zudem mangelte es nach Auffassung der Richter an einer Wiederholungsgefahr. Dabei hat das Gericht jedoch festgestellt, dass das Rauchverbot gemäß Art. 2, Nr. 8, Art. 3 BayGSG (Bayerisches Gesetz zum Schutz der Gesundheit) ein sog. „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, d.h. dass etwa ein Mitmieter grundsätzlich Schadensersatz vom Gaststättenbetreiber fordern kann, wenn dessen Gäste gegen das Rauchverbot verstoßen. Einen aus der Eigentümerstellung abgeleiteten Unterlassungsanspruch der Eigentümerin der Gaststätten (§§ 1004, 906 BGB) sah das Gericht jedoch nicht als gegeben an. Zwar handele es sich bei den Restaurantbesuchern um sogenannte „mittelbare Handlungsstörer“, deren Handeln den Gaststättenbetreibern zugerechnet werden könne. Allerdings sei die Beeinträchtigung durch Rauch nicht wesentlich genug.

Im konkreten Fall hat das Gericht jedoch auch bezüglich eines möglichen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB festgestellt, dass sich die Klägerin zu 1) nicht auf das Rauchverbot berufen kann, da sie eine Gesellschaft bzw. juristische Person sei und als solche nicht durch das Rauchverbot geschützt werden solle (vgl. Art. 3 BayGSG). Zudem wolle das Gesetz vornehmlich die Gesundheit schützen und nicht Vermieter vor der rauchbedingten Kündigung anderer Mieter. Auch der Patentanwalt könne sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus seiner Mitmieterstellung berufen, da er einen separaten Eingang zu den Büroräumen nutzen könne. Der Patentanwalt hatte sich nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts darauf berufen, auch als Kunde der Ladengeschäfte und der Gaststätten durch die Rauchimmissionen betroffen zu sein.

Nach Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg lässt sich zusammenfassend feststellen, dass Privatpersonen nach der Auffassung des OLG München von einem Gaststättenbetreiber zivilrechtlich Schadensersatz verlangen oder auf Unterlassung klagen können, wenn sie durch eine Missachtung des Rauchverbots geschädigt werden und den Rauchimmissionen nicht unproblematisch ausweichen können. Dies gilt jedoch nicht für juristische Personen.

Die Anwälte der Kanzlei SLB Rechtsanwälte stehen zu weiterführenden Fragen zum Brauereirecht und Gaststättenrecht jederzeit gerne zur Verfügung.

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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