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Donnerstag, den 10. Juli 2025

Steuerliche Änderungen bei Anzahlungen und Kautionen in italienischen Vorverträgen: Was regelt die Verordnung Nr. 139/2024?  

Mit Wirkung vom 2. Oktober 2024 bringt die Verordnung Nr. 139/2024 wichtige steuerliche Änderungen für Vorverträge in Italien mit sich – insbesondere für Anzahlungen und Kautionen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Reform beseitigt bestehende Ungleichbehandlungen und sorgt für eine einheitlichere, fairere Besteuerung. 

Rechtlicher Hintergrund: Was war bisher der Fall? 

Bislang galt eine steuerliche Besonderheit: Für Anzahlungen im Rahmen von Vorverträgen, die nicht der Umsatzsteuer unterlagen, fiel eine Registersteuer in Höhe von 3% an (Artikel 10, Tarif Teil I des Einheitlichen Registersteuergesetzes – TUR). Diese Regelung führte in der Praxis häufig dazu, dass die Steuerbelastung in der Vorvertragsphase höher war als im endgültigen Vertrag – ein Umstand, der weder systematisch noch wirtschaftlich nachvollziehbar war. 

Was ändert sich durch die Verordnung Nr. 139/2024? 

Mit Artikel 2 Absatz 1 lit. ff) der Verordnung vom 18. September 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 231 vom 2. Oktober 2024) wird dies nun korrigiert: 

  1. Einheitlicher ermäßigter Steuersatz: Für Anzahlungen und Kautionen, sofern sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen, gilt künftig ein einheitlicher Steuersatz von 0,50% – oder ein noch niedrigerer Satz, sofern dieser für den endgültigen Vertrag vorgesehen ist.
  2. Abschaffung der 3%-Regel: Die bisher geltende 3%-Besteuerung auf nicht-umsatzsteuerpflichtige Anzahlungen entfällt vollständig. Dies sorgt für eine Entlastung der Vertragsparteien und vermeidet eine steuerliche Vorwegnahme künftiger Verpflichtungen.
  3. Umsatzsteuerpflichtige Anzahlungen: Falls eine Anzahlung der Umsatzsteuer unterliegt, bleibt es beim Prinzip der Alternativbesteuerung. In diesen Fällen fällt ein pauschaler, gesetzlich festgelegter Steuerbetrag an – unabhängig davon, wie viele Anzahlungen geleistet werden.

Warum ist diese Änderung relevant? 

Mit der Neuregelung stellt der Gesetzgeber klar: Vorverträge und endgültige Verträge sind zwei Phasen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs. Ihre steuerliche Behandlung muss daher kohärent und konsistent erfolgen. Eine unterschiedliche steuerliche Belastung – insbesondere zulasten der Vorvertragsphase – ist nicht mehr zulässig. 

Für Käufer, Verkäufer und Investoren bedeutet das: 

  • eine reduzierte steuerliche Belastung im Rahmen von Vorverträgen, 
  • eine bessere Planbarkeit der Gesamtkosten, 
  • und eine rechtssichere Grundlage für Vertragsgestaltungen. 

 

Fazit 

Die Verordnung Nr. 139/2024 bringt eine längst überfällige Klarstellung im italienischen Steuerrecht. Durch die Angleichung der Besteuerung von Vorverträgen und endgültigen Verträgen wird das Verfahren gerechter und transparenter gestaltet – insbesondere bei der Nutzung von Anzahlungen oder Kautionen in Immobilientransaktionen und ähnlichen Konstellationen. 

Unser Team aus deutsch- und italienisch ausgebildeten Anwälten steht Ihnen bei der Vertragsgestaltung, steuerlichen Bewertung grenzüberschreitender Immobilien- und Unternehmenskäufe sowie bei allen anderen Themen gerne beratend zur Seite. 

Bei Fragen rund um dieses Thema steht Ihnen Rechtsanwältin Sandra Bendler-Pepy – Leiterin des Italian Desk von SLB LAW – gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).

Verfasser des Artikels

Sandra Bendler-Pepy

Rechtsanwältin, Partnerin
Avvocato (Italien)

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