Steuerliche Änderungen bei Anzahlungen und Kautionen in italienischen Vorverträgen: Was regelt die Verordnung Nr. 139/2024?
Mit Wirkung vom 2. Oktober 2024 bringt die Verordnung Nr. 139/2024 wichtige steuerliche Änderungen für Vorverträge in Italien mit sich – insbesondere für Anzahlungen und Kautionen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Reform beseitigt bestehende Ungleichbehandlungen und sorgt für eine einheitlichere, fairere Besteuerung.
Rechtlicher Hintergrund: Was war bisher der Fall?
Bislang galt eine steuerliche Besonderheit: Für Anzahlungen im Rahmen von Vorverträgen, die nicht der Umsatzsteuer unterlagen, fiel eine Registersteuer in Höhe von 3 % an (Artikel 10, Tarif Teil I des Einheitlichen Registersteuergesetzes – TUR). Diese Regelung führte in der Praxis häufig dazu, dass die Steuerbelastung in der Vorvertragsphase höher war als im endgültigen Vertrag – ein Umstand, der weder systematisch noch wirtschaftlich nachvollziehbar war.
Was ändert sich durch die Verordnung Nr. 139/2024?
Mit Artikel 2 Absatz 1 lit. ff) der Verordnung vom 18. September 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 231 vom 2. Oktober 2024) wird dies nun korrigiert:
- Einheitlicher ermäßigter Steuersatz: Für Anzahlungen und Kautionen, sofern sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen, gilt künftig ein einheitlicher Steuersatz von 0,50 % – oder ein noch niedrigerer Satz, sofern dieser für den endgültigen Vertrag vorgesehen ist.
- Abschaffung der 3 %-Regel: Die bisher geltende 3 %-Besteuerung auf nicht-umsatzsteuerpflichtige Anzahlungen entfällt vollständig. Dies sorgt für eine Entlastung der Vertragsparteien und vermeidet eine steuerliche Vorwegnahme künftiger Verpflichtungen.
- Umsatzsteuerpflichtige Anzahlungen: Falls eine Anzahlung der Umsatzsteuer unterliegt, bleibt es beim Prinzip der Alternativbesteuerung. In diesen Fällen fällt ein pauschaler, gesetzlich festgelegter Steuerbetrag an – unabhängig davon, wie viele Anzahlungen geleistet werden.
Warum ist diese Änderung relevant?
Mit der Neuregelung stellt der Gesetzgeber klar: Vorverträge und endgültige Verträge sind zwei Phasen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs. Ihre steuerliche Behandlung muss daher kohärent und konsistent erfolgen. Eine unterschiedliche steuerliche Belastung – insbesondere zulasten der Vorvertragsphase – ist nicht mehr zulässig.
Für Käufer, Verkäufer und Investoren bedeutet das:
- eine reduzierte steuerliche Belastung im Rahmen von Vorverträgen,
- eine bessere Planbarkeit der Gesamtkosten,
- und eine rechtssichere Grundlage für Vertragsgestaltungen.
Fazit
Die Verordnung Nr. 139/2024 bringt eine längst überfällige Klarstellung im italienischen Steuerrecht. Durch die Angleichung der Besteuerung von Vorverträgen und endgültigen Verträgen wird das Verfahren gerechter und transparenter gestaltet – insbesondere bei der Nutzung von Anzahlungen oder Kautionen in Immobilientransaktionen und ähnlichen Konstellationen.
Unser Team aus deutsch- und italienisch ausgebildeten Anwälten steht Ihnen bei der Vertragsgestaltung, steuerlichen Bewertung grenzüberschreitender Immobilien- und Unternehmenskäufe sowie bei allen anderen Themen gerne beratend zur Seite.
Bei Fragen rund um dieses Thema steht Ihnen Rechtsanwältin Sandra Bendler-Pepy – Leiterin des Italian Desk von SLB LAW – gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).
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