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Donnerstag, den 20. August 2026

Kunstsammlung geerbt – was Erben beachten sollten

Wer eine Kunstsammlung erbt, erbt häufig auch eine Reihe rechtlicher Fragen. Wem gehören die einzelnen Werke? Darf ein Miterbe ein Bild verkaufen? Was geschieht, wenn ein Erbe die Sammlung erhalten möchte?
Rechtsgebiete: Erbrecht & Nachfolgeplanung, Kunstrecht
Fokusthemen: Family Office, Kunst- und Kulturgüterhandel

Wer eine Kunstsammlung erbt, erbt häufig nicht nur erhebliche Vermögenswerte, sondern auch eine Reihe rechtlicher Fragen. Wem gehören die einzelnen Gemälde, Skulpturen oder sonstigen Kunstwerke? Darf ein Miterbe ein Bild verkaufen? Was geschieht, wenn ein Erbe die Sammlung erhalten möchte, während ein anderer eine schnelle Veräußerung verlangt?

Gerade bei wertvollen Kunstsammlungen in einer Erbengemeinschaft können unterschiedliche Interessen schnell zu erheblichen Konflikten führen. Neben dem Erbrecht spielen dabei häufig auch spezifische Fragen des Kunstrechts eine Rolle – etwa zur Provenienz, zum Eigentum, zur Authentizität oder zur Veräußerung einzelner Werke.

Wem gehört eine geerbte Kunstsammlung?

Nach § 1922 BGB geht das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod als Ganzes auf den oder die Erben über. Sind mehrere Personen Erben, entsteht gemäß § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft.

Das hat für eine Kunstsammlung eine wichtige Konsequenz: Die einzelnen Kunstwerke werden nicht automatisch entsprechend den Erbquoten auf die Miterben verteilt. Vielmehr gehört der Nachlass – und damit grundsätzlich auch die Kunstsammlung – den Miterben gemeinschaftlich.

Ein Miterbe kann daher nicht ohne Weiteres ein bestimmtes Gemälde an sich nehmen und erklären, dieses entspreche seinem Anteil am Nachlass. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bleiben die Nachlassgegenstände gemeinschaftlich gebunden.

Gerade bei hochpreisigen Kunstwerken kann dies erhebliche praktische Bedeutung haben. Eine Sammlung mit einem Wert von mehreren Millionen Euro lässt sich rechtlich nicht dadurch auseinandersetzen, dass die vorhandenen Werke schlicht nach ihrer Anzahl unter den Erben verteilt werden.

Darf ein Miterbe ein Kunstwerk verkaufen?

Grundsätzlich nein. Nach § 2040 BGB können die Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

Ein einzelner Miterbe kann deshalb ein zur geerbten Kunstsammlung gehörendes Gemälde grundsätzlich nicht allein wirksam an einen Dritten verkaufen.

Davon zu unterscheiden ist die Verwaltung des Nachlasses. Nach § 2038 BGB steht die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehrheitsentscheidungen möglich sein.

Bei Kunstwerken ist die Abgrenzung zwischen Verwaltung, Erhaltung und Verfügung besonders wichtig. So kann es beispielsweise notwendig sein, über eine fachgerechte Lagerung, Restaurierung, Versicherung oder vorübergehende Verwahrung eines Werkes zu entscheiden.

Bei einer wertvollen Sammlung sollten dabei nicht allein die vermeintlichen Marktwerte betrachtet werden. Auch Provenienz, Authentizität, Erhaltungszustand, Versicherungswert und steuerliche Fragen können für den sachgerechten Umgang mit der Sammlung von erheblicher Bedeutung sein.

Was passiert, wenn sich die Erbengemeinschaft über die Kunstsammlung nicht einigt?

Konflikte entstehen häufig dann, wenn die Miterben unterschiedliche Vorstellungen von der Zukunft der Sammlung haben. Ein Erbe möchte die Kunstwerke möglicherweise als Familienbesitz erhalten, während ein anderer seinen Erbanteil wirtschaftlich realisieren möchte.

Grundsätzlich kann jeder Miterbe gemäß § 2042 BGB die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Erbe die Herausgabe eines bestimmten Gemäldes verlangen kann.

Bei einer Kunstsammlung kommen unterschiedliche Lösungen in Betracht. Einzelne Werke können beispielsweise von einem Miterben gegen einen entsprechenden Wertausgleich übernommen werden. Ebenso kann ein Verkauf einzelner Kunstwerke oder der gesamten Sammlung vereinbart werden. Bei größeren Sammlungen kann eine umfassende Auseinandersetzungsvereinbarung sinnvoll sein.

Dabei sollte auch der besondere Charakter einer gewachsenen Sammlung berücksichtigt werden. Die isolierte Veräußerung einzelner Werke kann nicht nur ideelle Folgen haben, sondern unter Umständen auch den kunsthistorischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang einer Sammlung beeinträchtigen.

Gehört das Kunstwerk überhaupt zum Nachlass?

Eine Besonderheit bei Kunst im Erbrecht besteht darin, dass zunächst geklärt werden muss, ob ein bestimmtes Werk tatsächlich im Eigentum des Erblassers stand.

Das kann insbesondere bei Kunstwerken problematisch sein, die sich seit Jahrzehnten im Familienbesitz befinden. Frühere Schenkungen, Leihgaben, Erwerbsvorgänge oder sonstige Eigentumsübertragungen sind häufig nicht vollständig dokumentiert. Auch Fragen der Provenienz können eine Rolle spielen.

Mit einer solchen Konstellation hatte sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17 – zu befassen. Gegenstand der Entscheidung waren unter anderem Eigentums- und Ersitzungsfragen bei mehreren Gemälden.

Die Entscheidung verdeutlicht eine Besonderheit von Kunst im Nachlass: Bevor darüber gestritten wird, welcher Erbe ein Kunstwerk erhält, muss gegebenenfalls zunächst geklärt werden, ob und auf welchem rechtlichen Weg das Werk überhaupt in den Nachlass gelangt ist.

Wie kann eine Kunstsammlung für die nächste Generation erhalten werden?

Wer über Jahre oder Jahrzehnte eine bedeutende Kunstsammlung aufgebaut hat, sollte nicht darauf vertrauen, dass sich mehrere Erben später über deren Zukunft einigen werden.

Mit einer sorgfältigen Nachfolgeplanung für Kunstsammlungen lassen sich viele spätere Konflikte vermeiden. Je nach Zusammensetzung der Sammlung, dem übrigen Vermögen und den persönlichen Zielen des Sammlers kommen insbesondere folgende Gestaltungen in Betracht:

  • eine gezielte Erbeinsetzung,
  • Vermächtnisse bestimmter Kunstwerke,
  • Teilungsanordnungen,
  • Testamentsvollstreckung,
  • Auflagen zur Erhaltung oder Ausstellung einer Sammlung sowie
  • bei größeren Vermögen auch stiftungsrechtliche Gestaltungen.

Soll eine Kunstsammlung nach dem Tod des Sammlers möglichst als Einheit erhalten bleiben, reicht die bloße Einsetzung mehrerer Familienangehöriger als Erben häufig nicht aus. Vielmehr sollte möglichst konkret geregelt werden, wer die Sammlung verwaltet, wer bestimmte Werke erhalten soll und unter welchen Voraussetzungen Kunstwerke verkauft werden dürfen.

Fazit: Bei geerbten Kunstsammlungen treffen Erbrecht und Kunstrecht aufeinander

Eine geerbte Kunstsammlung kann eine Erbengemeinschaft vor besondere Herausforderungen stellen. Neben den allgemeinen Regeln des Erbrechts können Eigentumsfragen, Provenienz, Authentizität, Bewertung und Veräußerung der einzelnen Kunstwerke eine entscheidende Rolle spielen.

Bei bedeutenden oder wertvollen Sammlungen empfiehlt es sich deshalb, die rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen frühzeitig zu klären. Dies gilt sowohl für Sammler, die ihre Nachfolge gestalten möchten, als auch für Erben, die bereits mit der Verwaltung oder Auseinandersetzung einer Kunstsammlung konfrontiert sind.

SLB LAW berät Sammler, Erben und Erbengemeinschaften an der Schnittstelle von Kunstrecht und Erbrecht. Wir unterstützen bei der Nachfolgeplanung für Kunstsammlungen ebenso wie bei Eigentumsfragen, der Verwaltung und Veräußerung von Kunstwerken sowie bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften mit Kunst- und Kulturgütern.

Sie haben eine Kunstsammlung geerbt oder möchten die Nachfolge für Ihre Sammlung regeln? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie persönlich und mit langjähriger Erfahrung im Kunstrecht und Erbrecht.

Für Fragen zum Erbrecht oder Kunstrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg und Rechtsanwältin Marie-Sophie Dötsch gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an! (+49-89-51 24 27 0).

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg | Erbrecht und Kunstrecht

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Marie-Sophie Dötsch

Rechtsanwältin, Associate

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