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Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftung

Die Erfolge der Anwälte des Dezernats für Berufsträgerhaftung resultieren aus ihren in zahllosen Verfahren erworbenen Spezialkompetenzen und aus ihrer Unabhängigkeit von Versicherungen. Die SLB-Experten werden oftmals vertrauensvoll von anderen Kanzleien ins Boot geholt, wenn es um Berufsträgerhaftung geht.

Vertrauensbruch

Unter der Leitung eines erfahrenen und hochspezialisierten Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht berät und vertritt ein kompetentes Anwaltsteam von SLB LAW in ganz Deutschland geschädigte Mandanten – Institutionen, Unternehmen und Privatpersonen – in allen rechtlichen Belangen rund um die Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftung. In dem auf Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftung fokussierten Referat erwartet die Rechtsuchenden eine profunde und seriöse Beratung mit Anspruch auf Offenheit gegenüber dem Mandanten sowie auf fachliche Durchdringung der relevanten Fragen. Prozesse werden strategisch geplant und mit Engagement geführt.

Die Schlechterfüllung des Steuerberater- oder Rechtsanwaltsvertrages durch den Berater zieht für den geschädigten Mandanten eine Reihe von Problemen und Fragen nach sich, die sowohl rechtlich als auch persönlich gefärbt sind. Der Fehler des Beraters bedeutet gleichsam den Bruch eines oftmals über Jahre und Jahrzehnte gewachsenen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses. Vielen Geschädigten fällt vor diesem Hintergrund eine rechtliche Auseinandersetzung schwer. Umso bedeutsamer ist es, dass der geschädigte Mandant die Möglichkeiten, Chancen, Risiken und Abläufe eines rechtlichen Vorgehens gegen den Berater einschätzen kann.

Die Rolle der Berufshaftpflichtversicherungen

Steuerberater und Rechtsanwälte müssen von Gesetzes wegen für berufliche Fehler eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Da der Berater damit den von ihm verursachten Schaden nicht aus eigener Tasche ausgleichen muss, trifft die eigentliche Entscheidung, ob dem geschädigten Mandanten ein infolge eines Beratungsfehlers entstandener Schaden kompensiert wird oder nicht, der „hinter“ dem Berater stehende Versicherer. Die Erfahrung zeigt, dass es die Versicherer in nahezu allen Schadensfällen auf einen Prozess ankommen lassen. Eine Klage ist (trotz Versicherungspflicht) gegen den Berater zu richten, der Prozess ist vor einem Zivilgericht (nicht vor einem Finanzgericht) zu führen. Nur in den seltensten Fällen kommt der geschädigte Mandant ohne Gerichtsverfahren zu einem Schadensausgleich.

Die Vielfalt der möglichen Fragestellungen, an denen die Entscheidung über Erfolg oder Misserfolg eines Schadensersatzverfahrens hängt, erfordert es, dass Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftungsfälle in die Hände von Spezialisten gegeben werden. Dies gilt umso mehr, als in der Erstinstanz allenfalls große Landgerichte über spezialisierte Spruchkörper für Fragen der Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftung verfügen. Will der geschädigte Mandant einem Berater und der hinter ihm stehenden Versicherung, die ausschließlich Spezialkanzleien beauftragt, auf Augenhöhe begegnen, ist es mithin unabdingbar, dass der Mandant seinerseits Experten für sich „in den Ring“ schickt.

Die oftmals zu Gunsten der geschädigten Mandanten entschiedenen Klagen beweisen, dass Auseinandersetzungen mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und deren Versicherungen alles andere als aussichtslos sind. Gleichwohl sind die Einwendungen, mit denen die Berater die Schadensersatzansprüche ihrer Mandanten ablehnen, äußerst vielfältig – und stellen sich nach einer rechtlichen Überprüfung durch unsere Spezialisten oft genug als vorgeschobene Begründungen heraus, um den geschädigten Mandanten ins Leere laufen zu lassen.

Typische Fragestellungen

Nachfolgend einige Erläuterungen zu den häufigsten Ausflüchten der in Anspruch genommenen rechtlichen und steuerlichen Berater.

Der Berater war angeblich nicht mandatiert

  • So wird oftmals eingewendet, dass eine – unterbliebene – Beratung des Steuerberaters von diesem gar nicht geschuldet war, dass das ihm erteilte Mandat die Erbringung der inmitten stehenden Beratungsleistung nicht umfasst habe. Insoweit ist es für den Geschädigten wichtig zu wissen, dass die Rechtsprechung insbesondere bei sogenannten Dauermandaten dem Steuerberater die Pflicht auferlegt, seinen Mandanten auch ungefragt über steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten oder über steuerliche Risiken einer vom Mandaten gewählten Gestaltung zu belehren. Soweit, was immer wieder vorkommt, der Steuerberater einwendet, sein Mandant habe den ausdrücklichen Wunsch geäußert, zu einem bestimmten Themenkomplex nicht beraten zu werden, legt die Rechtsprechung dem Steuerberater die volle Beweislast für diese von ihm behauptete Einschränkung seines Mandats auf

Der nicht beratene Umstand lag angeblich außerhalb des Beratungsauftrags

  • Selbst bei eingeschränkten Mandaten, muss der Steuerberater seinen Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt sind oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind. Diese Warnpflicht des Steuerberaters ist nur dann eingeschränkt, wenn der Mandant anderweitig fachkundig beraten wird. Und selbst dann hat der Steuerberater vor etwaigen Fehlleistungen eines anderen Beraters zu warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt.

Der rechtliche Berater muss umfassend vortragen

  • Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Deshalb darf er sich nicht ohne Weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.

Verjährungsbeginn erst nach Kenntnis des Mandanten

  • Oftmals wird dem geschädigten Mandanten von seinen Beratern die Einrede der Verjährung entgegengehalten. Der BGH hat indes in neuerer Zeit zugunsten der Mandanten klargestellt, dass der Lauf der in der Regel dreijährigen Verjährung erst beginnt, wenn dem Mandanten die Umstände, die den Anspruch gegen den Berater begründen, einschließlich der Pflichtwidrigkeit geläufig sind. Der Lauf der Verjährung beginnt nicht bevor es sich für den geschädigten Mandanten ergibt, dass der Rechtsanwalt oder Steuerberater von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren.

Wesentliche Pflicht des Beraters: Detaillierte Sachverhaltsermittlung

  • Regelmäßig werden geschädigte Mandanten auch mit dem Einwand konfrontiert, sie hätten ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt über bestimmte Umstände nicht informiert, so dass eine qualifizierte Beratung gar nicht möglich gewesen sei. Ignoriert wird mit diesem Argument in aller Regel, dass es nach der Rechtsprechung eine der Grundpflichten des Beraters ist, dass er den Sachverhalt, den es zu beurteilen gilt, genau zu klären hat. Auf rechtliche Wertungen (beispielsweise bei der Verwendung von Rechtsbegriffen), die der Mandant selbst vorgenommen hat, darf sich der Steuerberater nicht verlassen. Insoweit muss der Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugrunde liegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände klären, indem er seinen Mandanten befragt und von diesem rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich einschlägige Unterlagen erbittet. Weiter ist zugunsten des Mandanten im Wege des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass er seinem Berater die benötigte Information erteilt hätte, wenn dieser seine Aufklärungspflichten wahrgenommen hätte.

Bei unklarer Rechtslage: Aufklärung des Mandanten hierüber

  • Auch eine ungewisse Rechtslage kann der Steuerberater oder Rechtsanwalt seinem geschädigten Mandanten nicht ohne Weiteres entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung ist der Berater bei ungewisser Rechtslage verpflichtet, seinen Mandanten auf die aufgrund der Ungewissheit der Rechtslage für ihn resultierenden Pflichten aufzuklären, um ihn in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrzunehmen und eine Fehlentscheidung zu vermeiden. Dabei entlastet es etwa den Steuerberater nicht, wenn die Finanzbehörde jahrelang eine fehlerhafte steuerliche Handhabung hingenommen hat.

Steuerberaters Pflicht umfasst Vertragsprüfung

  • Aus der dem Steuerberater obliegenden umfassenden Betreuungspflicht in steuerlichen Angelegenheiten folgt, dass der Steuerberater einen von einem Rechtsanwalt entworfenen, den zivilrechtlichen Vorgaben genügenden Vertrag darauf zu überprüfen hat, ob dessen Gestaltung den steuerlichen Interessen seines Mandanten entspricht.

Nur in Ausnahmefällen: Mitverschulden des Mandanten

  • Immer wieder wird versucht, dem geschädigten Mandanten zumindest ein Mitverschulden an dem ihm entstandenen Schaden anzuhängen. Indessen ist es in der Rechtsprechung längst geklärt, dass es dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden kann, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können. Selbst wenn der Mandant über steuerliche oder rechtliche Kenntnisse verfügt (z.B. als GmbH-Geschäftsführer), so der Bundesgerichtshof, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist.

Steuerberater muss seine Mandanten vor Straftaten schützen

  • Für den Steuerberater besteht grundsätzlich eine vertragliche Verpflichtung gegenüber seinem Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanzamt geht. Der Steuerberater kann seinem Mandanten gegenüber vertraglich verpflichtet sein, diesen davor zu bewahren, dass er seine eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber vernachlässigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist. In diesem Fall besteht die Aufgabe des Steuerberaters nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern er hat ihn auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des steuerrechtlichen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Diese Schutzpflicht des Steuerberaters besteht regelmäßig bei leichtfertigem Verhalten des Mandanten, nicht jedoch, wenn der Mandant vorsätzlich handelt. Bleibt, wie zum Beispiel im Strafbefehlsverfahren, offen, ob der Mandant vorsätzlich gehandelt hat, ist der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, regelmäßig verpflichtet, seinem Mandanten den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Schaden zu ersetzen.

Keine unbedingte Pflicht des geschädigten Mandanten zur Rechtsmitteleinlegung

  • Nicht entgegengehalten werden kann dem geschädigten Mandanten, dass er kein Rechtsmittel gegen eine für ihn negative Entscheidung beispielsweise der Finanzbehörden eingelegt hat, wenn dieses aussichtslos war. Ist das Rechtsmittel nicht aussichtslos, der Erfolg aber auch nicht gewiss, kann der geschädigte Mandant die Einlegung eines Rechtsmittels von einer Kostenfreistellung seines Steuerberaters abhängig machen.

Besonderheiten vor Gericht

  • Da Beraterhaftungsfälle in aller Regel vor Gericht geklärt werden, kommt der Prozessstrategie und dem prozessualen Können des vom geschädigten Mandanten beauftragten Rechtsanwalts eine erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als in der Erstinstanz allenfalls größere Landgerichte über spezialisierte Spruchkörper für Fragen der Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftung verfügen. Nicht immer also kann damit gerechnet werden, dass die Richter vertiefte Kenntnisse über die maßgeblichen Regeln, denen die Beraterhaftung unterliegt, haben. Schickt der geschädigte Mandant nicht selbst einen Experten „ins Rennen“, läuft er Gefahr, dass dem Prozessvortrag des beklagten Beraters nicht das erforderliche Know-how gegenübersteht. Geprägt werden die strategischen Überlegungen im Zusammenhang mit einer geplanten prozessualen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vor allem von den Besonderheiten der Vier-Augen-Situation, in der sich das Beratungsverhältnis über Jahre abgespielt hat, bzw. von einer auf Vertrauen beruhenden Zusammenarbeit „auf Zuruf“, in der vieles nicht oder nur unzureichend dokumentiert wurde: Wie etwa kann man beweisen, dass eine Beratung durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht erfolgt ist? Wie überzeugt man ein Gericht davon, dass man dem Rat des Beraters, wenn er denn erteilt worden wäre, tatsächlich befolgt hätte? Wie beweist man Aussagen, die der Berater in einem Vier-Augen-Gespräch getroffen hat? Wie weist man nach, in welchem Umfang der Berater beauftragt war? Wie geht man damit um, dass der Berater für seinen Prozessvortrag eigene Zeugen „aus dem Hut zaubert“? Und weiter: Wie minimiert man das Prozesskostenrisiko? Soll (muss) man den Ausgang des Finanzgerichtsprozesses oder des Zivilprozesses abwarten, den – im Namen des geschädigten Mandanten – der Berater führt, um seinen Fehler „aus der Welt zu schaffen“? Wie geht man damit um, dass der Berater nach Mandatsbeendigung wichtige Unterlagen nicht herausgibt?

Spezialisten

Die hier nur in einer kleinen Auswahl und in Auszügen geschilderten möglichen Sachverhaltskonstellationen zeigen, dass die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater und Rechtsanwälte vielfältig und komplex sind. Gleichzeitig beweist die vom Bundesgerichtshof entwickelte und von den Untergerichten zu beachtende Rechtsprechung, dass oftmals die Argumentationslinien der Berater, respektive ihrer Versicherer, einer versierten rechtlichen Überprüfung nicht standhalten und der geschädigte Mandant durchaus Chancen hat, das von der Gegenseite kategorisch geäußerte Nein zur Schadenskompensation zu überwinden.

Um dieses Ziel erreichen zu können, sollte ein geschädigter Mandant mit der Durchsetzung seiner Ansprüche Spezialisten mit profundem anwaltlichen Knowhow und reicher anwaltlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftung an seiner Seite haben. Dies umso mehr, als die hinter den Beratern stehenden Berufshaftpflichtversicherer für ihre Versicherten ausschließlich Spezialisten „ins Rennen schicken“. Für den geschädigten Mandanten ist es daher unabdingbar, dass die Anwälte auch an seiner Seite über die nötige Erfahrung und Kompetenz verfügen.

Das Spezialistenteam für Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftungsfälle von SLB LAW wird von RA Emil Brodski geleitet. Mit Erfahrungen aus 25 Berufsjahren und einer beachtlichen Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen auf Seiten geschädigter Mandanten ist Rechtsanwalt Brodski mit den typischen Problemen und Fallstricken in Streitfällen rund um die Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung bestens vertraut. Mit seinem Team vertritt er in ganz Deutschland erfolgreich anspruchsvolle Mandanten in dieser komplexen Materie. Sehr häufig wird er vertrauensvoll von Berufskollegen oder Steuerberatern zur Beratung und Betreuung eigener Mandanten herangezogen. Regelmäßig ist Rechtsanwalt Brodski in großen Verfahren eingebunden. Er tritt außerdem durch Veröffentlichungen zum Thema Haftung der rechts- und steuerberatenden Berufe hervor.

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Referenz-Mandate

Außergerichtliche Vertretung

Vertretung eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens gegen eine internationale Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wegen Beratungsfehler.

Prozessvertretung

Prozessvertretung eines Arbeitgeberverbandes gegen eine "Big Four"- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen umsatzsteuerrechtlicher Falschberatung.

Gerichtsverfahren

Prozessvertretung eines Konzerns gegen eine "Big Four"-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe.

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