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Dienstag, den 28. April 2020 Uhr

Coys of Kensington Automobiles in Zahlungsschwierigkeiten – Aktuelles zum Auktionsrecht

Rechtsgebiete: Oldtimerrecht

Unter Oldtimerhändlern und Sammlern ist das britische Auktionshaus „Coys“ (Coys of Kensington Automobiles Ltd.) mit Sitz in Richmond gut bekannt, denn es führt seit Jahren auch in Deutschland eine Reihe von prominenten Oldtimerauktionen durch, etwa auf der Oldtimermesse Techno Classica in Essen oder anlässlich der Classic Days auf Schloss Dyck. Nun mehren sich die Stimmen, wonach Coys wieder in finanzielle Schieflage geraten sein soll und Einlieferern die Verkaufserlöse schuldig bleibt. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, der auf Auktionsrecht und Oldtimerrecht spezialisiert ist, wundert das nicht.

Laut einem Artikel in der Online-Ausgabe des britischen Zeitungsverlages „The Telegraph“ vom 25.04.2020, ist die Firma Coys of Kensington Automobiles mit Beschluss des High Court of Justice vom 17. April 2020 in die Zwangsverwaltung („administration“) durch einen externen Verwalter („administrator“) gegangen. Zum Verwalter sei die Firma FRP Advisory Trading mit Sitz in London bestimmt worden. Die Zwangsverwaltung stellt im Vereinigten Königreiches in Fällen der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft das zentrale Instrument des Insolvenzrechts dar. Weiter heißt es, die Verwalter hätten angekündigt insbesondere zu prüfen, ob und in welchem Umfang Kundengelder betroffen seien. Für Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg käme das nicht unerwartet.

So berichtete schon das Magazin Auto Bild Klassik in seiner Ausgabe 6/2019, der Chef von Coys of Kensington, Chris Routledge, sei bereits im April 2019 auf der Techno-Classica wegen des Verdachts auf Betrug in einem besonders schweren Fall verhaftet worden. Dabei sei es um den Verkauf eines Lamborghini Miura gegangen, den Coys absprachewidrig € 40.000,00 unter Limit für € 800.000,00 versteigert habe. Statt den Fehler einzugestehen, habe Coys dem Einlieferer wahrheitswidrig den Eingang der vollen € 840.000,00 bestätigt und diesen damit zur Übersendung der Original-Fahrzeugpapiere veranlasst. Dann habe Coys jedoch die Auszahlung des gesamten Kauferlöses mit dem Argument verweigert, die Papiere seien nie angekommen. Als Widergutmachung habe Coys dem Einlieferer schließlich einen Porsche 959 zugestellt. Dieser wiederum sei aber kurz darauf von einem anderen Einlieferer zurückgefordert worden, der den Porsche über Coys eigentlich verkaufen wollte, seine Einlieferung jedoch vor der Auktion zurückzog.

Die aktuelle Situation erinnert an das Frühjahr 2004, als Coys ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten geriet, Kundengelder nicht auskehren konnte und eine Gläubigerversammlung abhalten musste, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg. Damals wurde die Frage gestellt, warum Coys Kundengelder nicht auf Fremdgeldkonten (Anderkonten oder Treuhandkonten) separiert hatte. Denn nach den aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen („Conditions of Business General“) der Coys of Kensington Automobiles Ltd. versteigert Coys regelmäßig als Agent des Verkäufers („agent for the Seller“) und demnach in Vertretung des Einlieferers. Bei dieser Variante kommen – anders als beim Kommissionsgeschäft – die Kaufverträge direkt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.

Für Rückfragen zum Thema Auktionsrecht steht Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, jederzeit zur Verfügung.

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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