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Freitag, den 28. Februar 2014 Uhr

Gründung einer GmbH – Rechtsanwalt zum Thema

Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht/M&A

Benötigt man zur GmbH-Gründung einen Rechtsanwalt? Die Gründung einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH) ist auf den ersten Blick kein schwieriges Unterfangen. Allerdings stellen sich dabei immer eine Reihe von Fragen, die der Unternehmer unbedingt vor der Gründung der Gesellschaft klären sollte, weiß Rechtsanwalt Dr. Rönsberg.

Vorteile einer GmbH-Gründung

Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg ist Existenzgründern oder Unternehmern oftmals nicht klar, warum sie sich mit ihrem Unternehmen eigentlich für die Rechtsform der GmbH entschieden haben. Denn die GmbH-Gründung bietet neben einer Reihe von Vorteilen auch erhebliche Nachteile. Den zentralen Vorteil trägt die GmbH schon im Namen. Die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist eine „juristische Person“ und damit mit ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern nicht personenidentisch. Diese haften somit auch nicht persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH, sondern nur in Höhe ihrer Einlage, so Rechtsanwalt Dr. Rönsberg. Birgt ein Geschäftsbetrieb bzw. ein Unternehmen jedoch keine besonderen Risiken, so kommt dieser Vorteil der GmbH auch nicht zum Tragen. Dann kann z.B. auch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) den Bedürfnissen des Gewerbetreibenden genügen und viel Zeit und Geld sparen.

Für die Gründung einer GmbH können aus Sicht des Anwalts jedoch noch weitere gute Gründe sprechen. So ist bei einer GmbH der Wechsel von Gesellschaftern im Gegensatz zu anderen Rechtsformen leichter möglich und die Gesellschaftsstrukturen können relativ frei gestaltet und auf die Bedürfnisse der Gesellschafter und den Geschäftsbetrieb der GmbH individuell angepasst werden. Zudem ermöglicht die Gründung einer GmbH in Form einer „Einmann-GmbH“ die an sich widersprüchliche Möglichkeit einer „Ein-Personen-Gesellschaft“. Damit passt sie zu Unternehmern, die auf Mitgesellschafter verzichten und dennoch am Markt als Gesellschaft auftreten möchten. Die GmbH-Gründung kann jedoch auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. So kann etwa der zu versteuernde Gewinn der GmbH dadurch verringert werden, dass Gesellschafter der GmbH zugleich deren Geschäftsführer sind und ein Geschäftsführergehalt beziehen. Dieses stellt eine Betriebsausgabe der GmbH dar und verringert deren Gewinn.

Nachteile einer GmbH-Gründung

Zentraler Nachteil der Gründung einer GmbH ist die Pflicht zur Aufbringung des Stammkapitals (€ 25.000), von dem bei der Gründung wenigstens die Hälfte eingezahlt werden muss sowie die Pflicht zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Wird eine GmbH neu gegründet, so kostet dies nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg – je nach Auslastung von Notar und Registergericht – regelmäßig etwa zwei Wochen. Wird jedoch zur Zeitersparnis oder aus anderen Gründen eine bestehende GmbH gekauft und umfirmiert, so ist dies mit nicht unerheblichen Kosten und Risiken verbunden. Den auch bei einer sog. „Vorrats-GmbH“, die von einem Dienstleister vorgehalten wird, muss regelmäßig die Einzahlung des Stammkapitals nachgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02). Eine sog. „Mantel-GmbH“, die bereits über Jahre im Geschäftsverkehr aktiv war, kann zudem auch nach einem Wechsel der Gesellschafter und des Namens von alten Gläubigern in Anspruch genommen werden, von denen die Käufer der GmbH nichts wussten.

Vor der Entscheidung für eine GmbH-Gründung sollten jedoch auch die gesteigerten Pflichten bedacht werden, die nach der Gründung beim Betrieb der GmbH bestehen, mahnt Anwalt Dr. Rönsberg. Denn auch nach der Gründung der GmbH bedürfen Organisationsakte, wie etwa eine Satzungsänderung oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, stets der notariellen Form. Weiter unterliegt die GmbH in vollem Umfang den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und ist daher zur Führung von Handelsbüchern und zur Erstellung von Handelsbilanzen verpflichtet. Dadurch entstehen bei der GmbH im Rahmen der Buchhaltung regelmäßig höhere Buchhaltungs- und Steuerberatungskosten. Rechtsanwalt Dr. Rönsberg rät daher Unternehmern bei der Wahl der Gesellschaftsform genau zu prüfen, ob die Vorteile einer GmbH, insbesondere das Haftungsdach, deren Nachteile wirklich überwiegen.

Voraussetzungen für eine GmbH-Gründung

In Deutschland kann grundsätzlich jeder Volljährig- und Geschäftsfähige eine GmbH gründen. Mitgesellschafter sind zur GmbH-Gründung nicht erforderlich (sog. „Ein-Personen-GmbH“). Dazu müssen mindestens € 25.000,00 „Stammkapital“ aufgebracht werden. Dieser Wert, den der oder die Gesellschafter bei der Gründung der GmbH in das Unternehmen einbringen müssen, kann jedoch auch teilweise als sog. „Sacheinlage“ erbracht werden, d.h. in Form von Sachwerten (z.B. Fahrzeugen, Maschinen oder Betriebsausstattung), die in die GmbH eingelegt werden. Dabei ist ggf. ein sog. „Sachgründungsbericht“ erforderlich, so Rechtsanwalt Dr. Rönsberg.

Vor der GmbH-Gründung sollten anhand einer Handelsregisterauskunft geprüft werden, ob der vorgesehene Name der Gesellschaft in Deutschland bereits existiert und ob er sich zur Kennzeichnung und Unterscheidung des Unternehmens im Rechtsverkehr eignet. Dabei ist der Zusatz „GmbH“, auch ganz oder teilweise ausgeschrieben, verpflichtend und muss nach der Gründung der GmbH auf jedem für den Rechtsverkehr der GmbH bestimmten Dokument (z.B. Geschäftsbrief, Angebot, Auftrag, Lieferschein, Rechnungen usw.) vollständig enthalten sein. Der Sitz der GmbH muss in Deutschland liegen.

Gründung der GmbH

Zur Gründung der GmbH ist zunächst ein Gesellschaftsvertrag (auch „Satzung“) erforderlich, der dann notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss. Für den Inhalt schreibt das Gesetz lediglich eine Regelung der essenziellen Fragen vor, etwa die Nennung des Gegenstandes des Unternehmens sowie von dessen Namen und Sitz, die Höhe des Stammkapitals und wie viel Stammeinlage auf den einzelnen Gesellschafter entfällt. Aus Sicht des Rechtsanwalts sollte der Gesellschaftsvertrag einer GmbH jedoch darüber hinaus unbedingt auf die individuellen Verhältnisse und Ziele der Gesellschafter angepasst sein. Denn ein wesentlicher Vorteil der GmbH ist gerade, dass das Innenverhältnis zwischen den Gesellschafter in Bezug auf Vollmachten, Zuständigkeiten und Befugnisse relativ frei geregelt werden kann. Auch sollten beispielsweise die Regelungen für das Ausscheiden von Gesellschaftern und deren Abfindungen getroffen werden (z.B. „Tag-Along“- oder „Drag-Along“-Klausel), da hier in der Praxis immer wieder Konflikte entstehen.

Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung veranlasst der Notar beim zuständigen Registergericht (Amtsgericht) die Eintragung der GmbH in das Handelsregister, sobald mindestens ein Wert i.H.v. € 12.500 des Stammkapitals geleistet bzw. nachgewiesen wurde. Weiter muss bei Bareinlagen der Nachweis erbracht werden, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel der Stammeinlage geleistet wurde und dass das Stammkapital dem Geschäftsführer der GmbH zur freien Verfügung steht. Zudem müssen eine Legitimation der Geschäftsführer sowie eine Gesellschafterliste vorliegen, aus der Name, Vorname, Geburtsort und Wohnort aller Gesellschafter sowie der Betrag der jeweils übernommenen Stammeinlage hervorgeht. Schließlich muss eine GmbH nach der Gründung zum Gewerberegister angemeldet und Mitglied einer Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer werden. Auch ist nach der Gründung eine Anmeldung beim Finanzamt erforderlich, da die GmbH als juristische Person grundsätzlich Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zu zahlen hat.

Haftung während der GmbH-Gründung

Die GmbH-Gründung birgt aus Sicht des Anwalts noch ein weiteres Risiko. Denn viele Unternehmer schließen bereits vor oder während der GmbH-Gründung Verträge in deren Namen ab. Dies ist verständlich, da die Gründung der GmbH mitunter ein paar Wochen in Anspruch nehmen kann. Den Gesellschaftern ist dabei nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg jedoch nicht immer bewusst, dass sie während dem Gründungsprozess noch persönlich mit ihrem vollen Vermögen haften. Der Rechtsanwalt wird daher raten, in dieser Phase der GmbH-Gründung keinerlei Verträge mit Haftungspotential abzuschließen. Die Gründung einer GmbH vollzieht sich rechtlich in drei Phasen. Dabei spricht der Jurist in der ersten Gründungsphase von der „Vorgründungsgesellschaft“, in der zweiten Gründungsphase von einer „Vor-GmbH“ und schließlich in der dritten Gründungsphase von einer GmbH.

Die „Vorgründungsgesellschaft“ besteht – vereinfacht gesagt – vom verbindlichen Entschluss der Gesellschafter die GmbH zu gründen bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages. In dieser Phase haften die Gründer wie die Gesellschafter einer GbR, d.h. persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Die „Vor-GmbH“ oder „GmbH in Gründung“ beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und besteht bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Auch in dieser Phase der GmbH-Gründung haften die Gesellschafter noch persönlich. Jedoch gehen die Verbindlichkeiten der „Vor-GmbH“ im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister auf die dadurch entstehende „GmbH“ über und sind fortan auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Kommt es jedoch nicht zur Eintragung, bleibt es auch hier bei der persönlichen Haftung, mahnt Rechtsanwalt Dr. Rönsberg.

Für weitere Fragen zur Gründung einer GmbH oder zum Gesellschaftsrecht stehen Rechtsanwalt Dr. Rönsberg und die weiteren Anwälte der Kanzlei SLB Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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