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Freitag, den 28. Februar 2014 Uhr

Brauereirecht – Rechtsstreit nach unklarer Formulierung in Bierlieferungsvertrag

Rechtsgebiete: Brauereirecht

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. 9 U 188/10) die Berufung einer Brauerei zurückgewiesen, die aus einem Bierlieferungsvertrag Schadensersatz wegen unterschrittener Mindestabnahmemenge forderte. Dabei kam es auf die Auslegung einer Klausel an:

Der Fall:

Die Klägerin, eine Brauerei, hatte im Jahr 2006 mit der Beklagten, einem Angelsportverein, einen „Pacht- und Getränkelieferungsvertrag“ geschlossen. Danach sollte der Verein ab Februar 2007 als Pächterin die Vereinsgaststätte führen. Mit dem Vertrag verpflichtete sich der Verein gleichzeitig gegenüber dem Vorpächter, während der Vertragslaufzeit ausschließlich Getränke von der Brauerei zu beziehen. Diese Regelung ergab sich aus dem Vertrag des Vorpächters, der sich seinerseits verpflichtet hatte bis Ende 2007 dafür zu sorgen, dass in der Vereinsgaststätte nur von der Brauerei gelieferte Getränke ausgeschenkt würden. Eine im „Pacht- und Getränkelieferungsvertrag“ vorgedruckte Vereinbarung über „Mindestabnahmemengen“ wurde in beiderseitigem Einvernehmen gestrichen. Anfang Januar 2007 schloss der Verein dann mit der Brauerei einen Vertrag über den Bezug von Bier und anderen Getränken mit einer Laufzeit bis Ende 2011. Dieser enthielt zum einen eine Verpflichtung, während der Vertragslaufzeit in der Vereinsgaststätte nur Bier der Brauerei auszuschenken. Zum anderen enthielt der Vertrag eine Klausel, wonach die Parteien „einvernehmlich“ davon ausgehen, dass in der Gaststätte mindestens 71 hl Vertragsbier „abgesetzt werden“ können.

Der Verein übernahm in der Folge vertragsgemäß die Gaststätte und bezog Bier und andere Getränke ausschließlich von der Brauerei. Anfang 2008 schloss der Verein jedoch mit einer anderen Brauerei einen Vertrag ab, wonach Bier und andere Getränke nunmehr nur noch von dieser zu beziehen seien und verwies darauf, dass die vom Vorpächter übernommene Verpflichtung Ende 2007 abgelaufen sei. Schließlich einigten sich die Brauerei und der Verein auf eine Auflösung des Pachtverhältnisses zum Ende Juli 2008. Im Rahmen der Abrechnung kam es dann zu Streitigkeiten um einen Investitionszuschuss, den die Brauerei gezahlt hatte. Schließlich erhob die Brauerei vor dem Landgericht Klage auf Schadensersatz, weil sich der Verein im Rahmen des Bierlieferungsvertrages verpflichtet habe, jährlich 71 hl Bier abzunehmen. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 31.12.2011 hätte der Verein daher mindestens 355 hl Bier abnehmen müssen. Der Verein hatte jedoch bis zum 31.05.2008 lediglich 51,78 hl Bier abgenommen. Für die Differenz von 303,22 hl verlangte die Brauerei Schadensersatz in Höhe von 50 Euro pro hl.

Die Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage ab und stellte dabei fest, dass sich aus der Vereinbarung keine Mindestabnahmeverpflichtung ergäbe. Selbst wenn man eine solche unterstelle, so hätte der Verein jedenfalls gemäß § 314 BGB das Recht das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. 9 U 188/10) wies nun das OLG Karlsruhe die Berufung der Brauerei gegen das Urteil zurück und stellte dabei fest, dass der Verein mit der Beendigung des Getränkebezugs keine vertragliche Pflicht verletzt habe. Im Vertrag sei zwar geregelt gewesen, dass die Parteien vom Absatz einer jährlichen Mindestmenge „einvernehmlich“ ausgehen. Dieser Wortlaut begründe jedoch keine Verpflichtung. Auf die Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB, wonach Auslegungszweifel bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, komme es daher nicht mehr an. Auch liege keine versehentliche Falschformulierung („falsa demonstratio“) der Parteien vor. Die Brauerei trage die Beweislast dafür, dass die Parteien etwas anderes gewollt hätten und dieser Beweis sei ihr im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gelungen.

Fazit:

Dr. Louis RönsbergNach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der u.a. auf Brauereirecht spezialisiert ist, kommt es bei der Auslegung von Bierlieferungsverträgen sowie Gaststättenpachtverträgen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, die durch eine klare Formulierung hätten verhindert werden können. Wenn sich etwa eine Brauerei für einen bestimmten Zeitraum eine Mindestabnahme durch einen Gaststättenpächter sichern will, so wird dies üblicherweise im Vertrag auch ausdrücklich als Verpflichtung formuliert. So etwa in einem Fall, der einem Urteil des BGH im Jahr 1997 zu Grunde lag (BGH NJW, 197, 933). Zwar enthalten Verträge in der Praxis auch hin und wieder nur die „Erwartung“ einer Mindestabsatzmenge. Nach Dr. Louis Rönsberg kommt ein Schadensersatzanspruch dann jedoch regelmäßig nur in Betracht, wenn anderweitig eindeutige Regelungen für den Fall eines Minderbezugs getroffen wurden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2007, Az. 11 U 24/07).

Für unverbindliche Rückfragen zum Thema Brauereirecht oder Bierlieferungsvertrag steht Dr. Louis Rönsberg gerne zur Verfügung.

Verfasser des Artikels

Dr. Louis Rönsberg

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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