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Mittwoch, den 27. Februar 2013 Uhr

Brauereirecht: „über 400 Jahre Brautradition“- unerlaubter Wettbewerb?

Rechtsgebiete: Brauereirecht

Eine Brauerei hatte auf Bierkästen und Flaschenetiketten mit dem Slogan geworben: „Über 400 Jahre Brautradition“. Diese Werbeaussage hielt ein Wettbewerber für irreführend und mahnte die Brauerei ab, wobei er eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung forderte. Denn bei Verbrauchern könne der Eindruck entstehen, dass die Brauerei nach einem über 400 Jahre alten Rezept braue. Dagegen setzte sich die Brauerei zur Wehr.

Das angerufene Landgericht Stuttgart (24.02.2011, Az. 43 O 9/10) sowie das Oberlandesgericht Stuttgart (13.10.2011, Az. 2 U 29/11) lehnten den Anspruch des Wettbewerbers mit der Begründung ab, eine Untersagung sei unverhältnismäßig, da die Aussage in Bezug auf die Existenz der Brauerei im Grunde wahr sei. Gegen das Urteil des OLG Stuttgart wehrte sich der Wettbewerber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese wurde nun mit Beschluss des BGH vom 16.08.2012 (Az. I ZR 200/11) zurückgewiesen.

Nach Ansicht des BGH ist eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in erheblichem Maße in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies sei hier der Fall, da die ausgelöste Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung von Verbrauchern letztlich nur geringes Gewicht habe und hinter dem schutzwürdigen Interesse der Brauerei zurückstehen müsse.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Baumann, der seit Jahren für Brauereien im Wettbewerbsrecht und Markenschutz tätig ist, meint dazu: „Ein Slogan, der auf eine lange Tradition verweist, kann gerade bei Biermarken einen erheblichen Werbeeffekt erzielen. Wie die Entscheidung des BGH gezeigt hat, muss zwar nicht jede Irrtumsgefahr einen Wettbewerbsverstoß bedeuten. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Brauerei im Rahmen einer Abmahnung ein erheblicher Schaden entstehen.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Oliver Baumann

Verfasser des Artikels

Dr. Oliver Baumann

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