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Aktienrecht – Käufer muss nicht zahlen, wenn Verkäufer nicht liefern kann

Mittwoch, den 29. Februar 2012 um 15:01 Uhr

Bei Billigaktien, sogenannten Penny Stocks, die im Bereich unter einem Euro notieren, besteht oftmals das erhöhte Risiko einer Insolvenz der Emittentin. Ein besonderes Problem ergibt sich dann, wenn diese Insolvenz genau zwischen den Abschluss des Aktien-Kaufvertrages (Platzierung von Kauforder und Verkaufsorder) und die Eigentumsübertragung (Einbuchung in Verwahrstelle) fällt. Über einen solchen Fall hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 30.11.2010 (Az: 3-09 O 43/10) entschieden.

Die Klägerin und die Beklagte hatten im Jahr 2006 mehrere Kaufverträge über hochspekulative Aktien (Penny Stocks) eines amerikanischen Unternehmens geschlossen, teilweise außerbörslich, teilweise über die Frankfurter Wertpapierbörse. Die Emittentin der Aktien befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code, was beiden Parteien bekannt war. Kurz darauf wurden die Aktien für wertlos erklärt.

Die National Association of Securities Dealers (NASD), die größte Standesorganisation von Wertpapierhandelsunternehmen in den USA und Vorgängerin der FINRA, erklärte daraufhin, dass offene Aktiengeschäfte durch die Lieferung von wertlosen Altaktien oder die Übertragung eines sogenannten Letter of Indemnity (LOI) erfüllt werden könnten. Die Frankfurter Wertpapierbörse stellte den Handel mit den Aktien jedoch kurzfristig ein. Damit konnte die Klägerin der Beklagten weder das Eigentum noch eine vergleichbare Rechtstellung an den Aktien verschaffen. Die Lieferung eines LOI lehnte die Beklagte ab.

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Dies wurde damit begründet, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises für die Aktien (§ 433 Abs. 2 BGB) wegen Unmöglichkeit der Lieferung erloschen sei (§§ 275 Abs. 1 und 4, 326 Abs. 1, S. 1 BGB). Die Beklagte sei auch nicht für den Umstand der Nichtlieferbarkeit der Aktien verantwortlich (§ 326 Abs. 2, S. 1, 1. Alt. BGB), habe sich im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit nicht im Annahmeverzug befunden (§§ 326 Abs. 2, S. 1, 2. Alt., 446 Satz 3 BGB) und die Aktien seien ihr auch nicht vor dem Eintritt der Unmöglichkeit übergeben worden (§ 446 S. 1 BGB).

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hält das Urteil insofern für bemerkenswert, als das Gericht hier die Erfüllung durch ein Surrogat, den angebotenen Letter of Indemnity (LOI), abgelehnt hat. Es bestehe auch kein Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB (Börsen-Usance), der eine solche Annahme vorsehe. Weiter begrüßt Rechtsanwalt Dr. Rönsberg die Feststellung des Gerichts, wonach auch kein Grund bestehe, die Gefahr der Nichterfüllbarkeit der Aktienlieferung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorzuverlagern.

Eine Vorverlagerung scheitert schon an dem dafür notwendiger Wertungswiderspruch, da vorliegend beide Parteien vom Risiko der Wertloserklärung im Rahmen des Insolvenzverfahrens wussten. Eine Vorverlagerung würde nach Ansicht des Gerichts zudem einen Anreiz für Mehrfach- oder Leerverkäufe (Short Selling) von Aktien schaffen. Denn das Verhältnis von Chancen und Risiken würde erheblich gestört, wenn das Eindeckungsrisiko des Verkäufers im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung nicht mehr bestünde, da er dann den Kaufpreis erhielte, ohne selbst leisten zu müssen.

Schließlich führt nach Ansicht des Gerichts auch die Anwendung der Geschäftsbedingungen der Frankfurter Wertpapierbörse (GB FWB) zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese beinhaltet nur eine Regelung für Leistungsverweigerung, subjektive Unmöglichkeit oder Verzug (vgl. § 16 a GB FWB), nicht aber für objektive Unmöglichkeit. Eine Anwendung der GB FWB wäre auch insofern sinnlos, als diese lediglich die Durchführung eines Zwangsregulierungsverfahrens vorsehen, das auf die Übertragung der gekauften Aktien gerichtet ist. Eine unmögliche Leistung kann jedoch nicht durch Zwangsregulierung herbeigeführt werden.