zurück
Montag, den 7. November 2011 Uhr

Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten: Ein oft übersehenes Risiko für den Arbeitgeber

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht

Jedes Unternehmen ist heutzutage gesetzlich nach dem Bundesdatenschutzgesetz dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Geschieht dies nicht, drohen erhebliche Bußgelder. In Betracht kommt hierbei die Berufung eines qualifizierten eigenen Mitarbeiters des Unternhehmens („interner Datenschutzbeauftragter“) oder alternativ eines externen Dienstleisters („externer Datenschutzbeauftragter“). Nicht bewusst sind vielen Unternehmen jedoch die mit der einmal getroffenen Entscheidung für einen internen Datenschutzbeauftragten später verbundenen Risiken:

Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. März 2011 entschieden hat, stellt die unternehmerische Entscheidung, an Stelle eines bisher internen Datenschutzbeauftragten zukünftig nur noch einen externen Datenschutzbeauftragten einzusetzen, mitnichten einen zulässigen Grund für einen Widerruf der Bestellung des internen Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten dar. Auch eine entsprechende Teilkündigung des Arbeitgebers in Bezug auf die betroffenen Datenschutzaufgaben sei unwirksam. Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Bundesdatenschutzgesetz sei insoweit so zu verstehen, dass eine Abberufung lediglich dann möglich sei, wenn objektive und schwerwiegende Gründe diese im Sinne des § 626 BGB rechtfertigen. Die Anforderungen an die Abberufung des internen Datenschutzauftragten sind somit im Ergebnis dieselben, wie Anforderungen bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung eines Mitarbeiters – und bekanntlich sind diese beim Arbeitsgericht äußerst hoch. Darüber hinaus regelt das Bundesdatenschutzgesetz selbst für den Fall einer erfolgreichen Abberufung des internen Datenschutzbeauftragten, dass dieser nach seiner Abberufung noch in den Genuss eines nachwirkenden einjährigen Sonderkündigungsschutzes gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 Bundesdatenschutzgesetz kommt. Eine Kündigung kommt während dieser Zeit wiederum nur aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB in Betracht.

Für die Praxis hat dies zur Konsequenz, dass sich ein Arbeitgeber sehr gut überlegen sollte, ob er wirklich einen eigenen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten berufen will. Denn tut er dies, muss er damit rechnen, dass diese Entscheidung für ihn zukünftig verbindlich sein wird und ein späterer Umstieg auf einen externen Datenschutzbeauftragten vom Gesetz mit hohen Hürden versehen ist.

Verfasser des Artikels

Dr. Oliver Baumann

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Online-Anfrage Profil

Aktuelles

20. November 2023
Vermeidung einer geschlechtsbezogenen Entgeltdiskriminierung im Unternehmen
mehr lesen
25. Oktober 2023
Änderungen im deutschen Arbeitsrecht aus der nationalen Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie (RL 2019/1152/EU).
mehr lesen
1. Juli 2022
Wichtige Änderungen des Nachweisgesetzes per 01.08.2022 | Kurzfristige Handlungspflichten für die Arbeitgeber
mehr lesen
Casual Friday Look
ONOFF