There are no translations available. Die Preise von Kunstwerken weisen so gut wie keine Zusammenhänge zum Finanzmarkt auf und erfreuen sich daher als alternative Anlageform gerade in Zeiten unruhiger Märkte zunehmender Beliebtheit. Im Gegensatz zum Kapitalmarkt zeichnet sich der Kunstmarkt jedoch durch eine erheblich geringere Transparenz aus, die zu Schwierigkeiten bei der Wertermittlung führt. Der Wert von Aktien, Anleihen oder Devisen lässt sich im Rahmen eines Börsenhandels in der Regel gut bestimmen. Auch für die Einschätzung von Derivaten haben sich finanzmathematische Berechnungsmethoden etabliert, die eine relativ genaue Bepreisung ermöglichen. Bei Kunst ist dies anders. Abhängig von der Sachkenntnis und den Motiven der Bieter ergibt sich zwar im Rahmen von Kunstauktionen ein bestimmter Preis. Dieser gilt jedoch eben nur für den Moment und die beteiligten Interessenten und kann daher stark variieren. Zudem erfolgt nur ein Bruchteil des Gesamtumsatzes am Kunstmarkt im Rahmen von Versteigerungen. Auch wenn mittlerweile unzählige Auktionspreise auf Internetdatenbanken veröffentlicht werden, bleibt die Bewertung von Künstler und Kunstwerk Expertensache. Aber auch in rechtlicher Hinsicht birgt eine Investition in Kunst spezifische Risiken, die ein auf Kunstrecht spezialisierter Rechtsanwalt begrenzen kann. Insiderhandel – Im Kunstmarkt nicht strafbar...Das Problem des richtigen Preises liegt in der „Ware" selbst begründet. Denn Kunst ist bekanntlich Geschmackssache. Ihre Qualität ist nur begrenzt nach objektiven Kriterien bestimmbar. Handelt es sich um Einzelstücke und nicht um eine Auflage, so kann auch nicht zuverlässig vom Verkauf anderer Stücke auf den Marktwert des jeweiligen Objekts geschlossen werden. Der Laie ist daher auf den Rat von Kennern angewiesen. Dies ist jedoch regelmäßig dann problematisch, wenn der Berater einem Interessenkonflikt unterliegt – etwa weil er gleichzeitig der Verkäufer ist. Zudem differenzieren Galeristen und Kunsthändler nicht selten zwischen der Gruppe der leidenschaftlichen Sammler und der Gruppe der kühl kalkulierenden Investoren und bieten ein und dasselbe Kunstwerk zu teilweise erheblich differierenden Preisen an. Oder eine Gruppe von Galeristen, Händlern und Sammlern spricht sich ab und treibt Preise künstlich in die Höhe. Es entsteht ein Insiderhandel, der jedoch auf dem Kunstmarkt - im Gegensatz zum Kapitalmarkt - nicht strafbar ist. Fehlt eigene Expertise bei der Wertermittlung, so sollte daher im Rahmen einer wertorientierten Investition unbedingt ein unabhängiger Experte hinzugezogen werden. Welche Rolle spielt das Kunstrecht?Je nach Art des zu erwerbenden Kunstwerks können verschiedne rechtliche Belange relevant werden. Hier kommt das Kunstrecht ins Spiel. So können vor oder neben einem schlichten Kaufvertrag auch Vorverträge, Optionsvereinbarungen, ein Kauf auf Probe oder etwa ein Kauf mit Umtauschvorbehalt geschlossen werden. Weiter kann ein Kaufvertrag z. B. wegen eines Exportverbotes oder wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Wert und Kaufpreis (sittenwidriger Wucher) nichtig sein. Zudem kann man im Rahmen von Kunst-Kaufverträgen unterschiedliche Haftungsvereinbarungen treffen. Je nach Verhandlungsstärke und -geschick des Rechtsanwalts bzw. der Parteien können Garantien ausgehandelt oder gesetzliche Gewährleistungspflichten beschränkt werden. Bei Internationalen Kaufverträgen ist zudem eine genaue Kenntnis des internationalen Privatrechts erforderlich und es müssen gegebenenfalls Vereinbarungen über das anzuwendende Recht sowie den Gerichtsstand getroffen werden. Einen weiteren Themenkreis bildet das sogenannte Folgerecht, das den Verkäufer eines Kunstwerks verpflichten kann, an den Künstler einen Prozentsatz des Verkaufserlöses vor Steuern zu entrichten. Aber auch nach dem Kauf ergeben sich beim anschließenden Transport, der Versicherung, der Restaurierung oder Konservierung oder dem Verleih von Kunstwerken zahlreiche Rechtsfragen, die von einem auf Kunstrecht spezialisierten Rechtsanwalt abgeklärt werden sollten. Ansprechpartner:

Dr. Louis Rönsberg | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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There are no translations available. Margin Call, Variation Margin Call oder Performance Bond Call nennt sich die Nachschusspflicht, die einen Anleger trifft, wenn seine Verluste die festgelegte Mindestdeckungshöhe, die Maintenance Margin, seines Margin Accounts überseteigen oder sich dass Verlustrisiko anderweitig erhöht hat. Wie bei Geschäften mit Optionsscheinen oder Hebelzertifikaten kann den Anleger auch beim Währungshandel (Forex Trading) ein Margin Call ereilen. Der Broker reagiert damit auf sein gestiegenes Sicherheitsbedürfnis. Das Margining ist auch grundsätzlich vollkommen gerechtfertigt, da andernfalls ein Handel mangels Vertrauen in die Liquidität der Marktteilnehmer überhaupt nicht zustande kommen würde. Dennoch treten nach einem Margin Call oftmals Streitigkeiten und Probleme auf, etwa dann, wenn es um die konkrete Höhe der geforderten Margin, um die vom Broker gesetzte Frist zur Erhöhung der Margin oder um die Verwertung von Sicherheiten und die zwangsweise Schließung von Positionen geht. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht, kennt diese Probleme aus der Praxis. Die Zahl der Privatanleger im Devisenhandel nimmt stetig zu und beträgt in Deutschland derzeit etwa 60.000. Dies liegt zum einen in der hohen Transparenz des Foreign Exchange Marktes (Forex) begründet. Zum anderen sind schon bei geringem Einsatz hohe Gewinne möglich und es kann 24 Stunden gehandelt werden. Dabei kann der Anleger entweder über einen FX-Broker direkt am Devisenmarkt handeln oder im Rahmen von CFDs (Contracts for Difference) an der Entwicklung eines Underlyings partizipieren, ohne es tatsächlich zu erwerben. Riskant werden diese Geschäfte, wenn hohe Hebel eingesetzt werden. Das Verhältnis zwischen dem bewegten Währungsvolumen und der hinterlegten Sicherheitsleistung ( Margin) liegt für gewöhnlich bei 100:1. Verändert sich der Wechselkurs um ein Prozent in die richtige Richtung, so verdoppelt sich das eingesetzte Kapital. Andernfalls ist es verloren. Im Extremfall kann es eben zu einer Nachschusspflicht ( Margin Call) kommen. Ob ein Margin Call rechtswidrig war und ob der Anleger vom Broker Schadensersatz verlangen kann, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich insbesondere nach den jeweiligen Vertragsbedingungen sowie nach dem anwendbaren Recht. Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg ist daher oftmals schon die Wahl des richtigen Brokers entscheidend. Sitzt dieser in der Karibik, so unterliegt er nicht der Aufsicht durch eine bewährte Überwachungseinrichtung wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin) oder etwa der englische Financial Services Authority ( FSA) und muss zudem unter Umständen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten Vorort verklagt werden. Weiter kann ein Broker Interessenkonflikten unterliegen, etwa dann, wenn er – im Gegensatz zu einem sog. No Dealing Desk - als Market Maker praktisch seinen eigenen Markt betreibt. Anleger, die von einem rechtswidrigen Handeln ihres Brokers ausgehen, sollten Ihre Ansprüche zunächst von einem auf Bankrecht und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Ansprechpartner:

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There are no translations available. Nach intensiven Verhandlungen mit dem Alteigentümer der Großbäckerei Müller-Brot, Klaus Ostendorf, der Commerzbank und dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft, Huber Ampferl, wurden 148 Filialen der Traditionsmarke einem Bieterduo bestehend aus Evi Müller und Franz Höflinger zugesprochen. Die Tochter des Firmengründers und der Geschäftsführer der Münchner Bäckerei Höflinger wurden dabei von den Rechtsanwälten der Kanzlei SLB Kloepper Rechtsanwälte Dr. Winfried Klöpper ( Corporate/M&A) und Dr. Oliver Baumann ( Arbeitsrecht) vertreten. Juve Online-Artikel vom 10.04.2012 (PDF)
Ansprechpartner:

Dr. Winfried Klöpper | Rechtsanwalt | Wirtschaftsprüfer
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Dr. Oliver Baumann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
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There are no translations available. Kurz Liquid Swap (LCI Swap) wird eine Finanzprodukt der Deutschen Bank genannte, das derzeit bei Anlegern für Unzufriedenheit sorgt. Der „ strukturierte Swap mit Koppelung an den Deutsche Bank Liquid Commodity Index Mean Reversion Plus Excess Return", wie die volle Bezeichnung des Liquid Swap lautet, beinhaltet letztlich eine hochriskante Rohstoffspekulation. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht, hat den Liquid Swap (LCI Swap) analysiert. Der Liquid Swap (LCI Swap) reiht sich ein in eine Serie von Zinstauschprodukten der Deutschen Bank, für die diese seit Jahren in der Kritik steht. Denn wie schon den CMS Spread Ladder Swap (CMS Swap), Long-Short-Momentum Swap (LSM Swap) oder Harvest Swap, hat die Deutsche Bank auch den Liquid Swap (LCI Swap) regelmäßig so angeboten, dass er einen anfänglichen negativen Marktwert zu Lasten des Kunden beinhaltete. Hat die Deutsche Bank den Liquid Swap (LCI Swap) im Rahmen eines Beratungsgesprächs empfohlen, ohne auf den anfänglichen negativen Marktwert hinzuweisen, so stellt dies nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrages dar und kann zu einer Schadensersatzpflicht der Deutschen Bank führen. Der BGH hatte mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) die Deutsche Bank in Bezug auf die Beratung zu einem CMS Spread Ladder Swap vollumfänglich zum Schadensersatz verurteilt und dabei festgestellt, dass diese den Kunden über den anfänglichen negativen Marktwert und ihren daraus resultierenden Interessenkonflikt hätte aufklären müssen. Dieser Grundsatz wurde zwischenzeitlich von verschiedenen Gerichten auch auf andere Swaps, wie etwa den Harvest-Swap der Deutschen Bank (z. B. Landgericht Magdeburg, Urteil vom 13.03.2012, Az. 9 O 897/11) oder Cross Currency Swap der UniCredit Bank, ehemals HVB (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011, Az. 9 U 11/11), übertragen. Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg muss gleiches für den Deutsche Bank Liquid Commodity Index Swap (LCI Swap) gelten. Ob der Liquid Swap (LCI Swap) für den Anleger Gewinne oder Verluste abwirft, hängt von der Entwicklung des von der Deutschen Bank zusammengestellten DB Liquid Commodity Index (LCI Index) ab. Der Liquid Swap (LCI Swap) beinhaltet damit eine Anlagestrategie, bei der sechs Rohstoffe (Rohöl, Heizöl, Aluminium, Gold, Weizen und Mais) in fiktiven Mengen gekauft oder verkauft werden. Dabei muss sich der Anleger letztlich auf die Beratung und Empfehlung der Deutschen Bank ( Private Wealth Management) verlassen, denn er selber wird die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten des Liquid Swap (LCI Swap) alleine nicht ausreichend bewerten können. Grundsätzlich problematisch ist, dass die Deutsche Bank beim "Vertrieb" des Liquid Swap (LCI Swap) ein Eigeninteresse hat (Interessenkonflikt), das leicht zu einer Falschberatung führen kann. Ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung zum Liquid Swap (LCI Swap) könnte noch der regelmäßig kürzeren alten Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) a. F. unterfallen. Kunden der Deutschen Bank, die eine Fehlberatung vermuten, sollten Ihren Fall daher kurzfristig von einem auf Bankrecht und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Ansprechpartner:

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There are no translations available. Am 1. März ist das ESUG, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das Gesetz soll für einen Mentalitätswechsel zu einer anderen Insolvenzkultur sorgen, in der das Insolvenzverfahren künftig mehr als bisher als „Chance zur Sanierung" verstanden wird. Stärkung des GläubigereinflussesDurch die - ab einer bestimmten Größe obligatorische - Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, der ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung haben soll, sollen die Gläubiger häufiger und zu einem früheren Zeitpunkt als bisher maßgeblichen Einfluss auf den Gang des Insolvenzverfahrens nehmen können. Die Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt – sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Es bleibt allerdings abzuwarten, inwieweit die Insolvenzrichter ihre tatsächliche Praxis bei der „Schicksalsfrage des Verfahrens", der Bestellung des Insolvenzverwalters, ändern. Stärkung der EigenverwaltungAuch die ein Schattendasein fristende Eigenverwaltung soll gestärkt werden. Ob sich die bei Richtern und Gläubigern verbreitete Meinung durch Anordnung der Eigenverwaltung „den Bock zum Gärtner zu machen", durch die Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses grundlegend ändern wird, bleibt allerdings ebenfalls abzuwarten. Da ein Unternehmen in Eigenverwaltung naturgemäß dazu neigt, die bestehenden Gesellschafter zu bevorteilen, wird hier viel davon abhängen, wie die Sachwalter in der Praxis bestellt und ihre Kontrollfunktion ausüben werden. Ausbau des InsolvenzplanverfahrensEs ist ein Allgemeinplatz, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Umsetzung eines Insolvenzplanverfahrens mit der Gründlichkeit der Vorbereitung steigen. Ein tragfähiger Insolvenzplan sollte bereits mit der Antragstellung vorgelegt werden ( „pre-packaged plan"). Hierzu soll unterstützend das „Schutzschirmverfahren" dienen. Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung hat der Schuldner die Möglichkeit, binnen drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Neu ist auch, dass Gläubiger im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens Forderungen in Gesellschaftsanteile umwandeln können („ debt-equity-swap"). Haftungsrisiken aus Differenzhaftung, bzw. verdeckter Sacheinlage, sind dadurch minimiert worden, dass die Bewertung der Forderungen nur im Verfahren selbst angreifbar ist. Durch Ersetzung der Zustimmung ( Obstruktionsverbot) ist ein „debt equity swap" dabei sogar unabhängig vom Willen einzelner Anteilsinhaber möglich. Da deren Anteilsrechte fast immer wertlos sind greift der Minderheitenschutz im Insolvenzplanverfahren insoweit nicht. Auch „change of control"-Klauseln stehen grundsätzlich nicht entgegen, da Kündigungs- und Rücktrittsrechte beschränkt wurden. Um das in der Vergangenheit aufgetretene massive Störpotential einzelner Beteiligter am Insolvenzplan zu reduzieren, wurden die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen bestätigten Insolvenzplan eingeschränkt Fazit: Das ESUG ist nicht der „große Wurf", die – disproportional zur Zahl der Veröffentlichungen und Medienberichte – überschaubare praktische Relevanz der Neuerungen nicht geeignet den angestrebten Mentalitätswechsel herbeizuführen. Das insolvenzrechtliche Sanierungsinstrumentarium ist (und bleibt) dennoch besser als sein Ruf. Jeder Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat sollte es in der Krise im Blick haben, um rechtzeitig durch Einholung professioneller Expertise das vollständige Sanierungspotential seines Unternehmens zu heben und die Vereitelung von Sanierungschancen zu vermeiden.
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There are no translations available. Bei Billigaktien, sogenannten Penny Stocks, die im Bereich unter einem Euro notieren, besteht oftmals das erhöhte Risiko einer Insolvenz der Emittentin. Ein besonderes Problem ergibt sich dann, wenn diese Insolvenz genau zwischen den Abschluss des Aktien-Kaufvertrages (Platzierung von Kauforder und Verkaufsorder) und die Eigentumsübertragung (Einbuchung in Verwahrstelle) fällt. Über einen solchen Fall hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 30.11.2010 (Az: 3-09 O 43/10) entschieden. Die Klägerin und die Beklagte hatten im Jahr 2006 mehrere Kaufverträge über hochspekulative Aktien (Penny Stocks) eines amerikanischen Unternehmens geschlossen, teilweise außerbörslich, teilweise über die Frankfurter Wertpapierbörse. Die Emittentin der Aktien befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code, was beiden Parteien bekannt war. Kurz darauf wurden die Aktien für wertlos erklärt. Die National Association of Securities Dealers ( NASD), die größte Standesorganisation von Wertpapierhandelsunternehmen in den USA und Vorgängerin der FINRA, erklärte daraufhin, dass offene Aktiengeschäfte durch die Lieferung von wertlosen Altaktien oder die Übertragung eines sogenannten Letter of Indemnity (LOI) erfüllt werden könnten. Die Frankfurter Wertpapierbörse stellte den Handel mit den Aktien jedoch kurzfristig ein. Damit konnte die Klägerin der Beklagten weder das Eigentum noch eine vergleichbare Rechtstellung an den Aktien verschaffen. Die Lieferung eines LOI lehnte die Beklagte ab. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Dies wurde damit begründet, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises für die Aktien (§ 433 Abs. 2 BGB) wegen Unmöglichkeit der Lieferung erloschen sei (§§ 275 Abs. 1 und 4, 326 Abs. 1, S. 1 BGB). Die Beklagte sei auch nicht für den Umstand der Nichtlieferbarkeit der Aktien verantwortlich (§ 326 Abs. 2, S. 1, 1. Alt. BGB), habe sich im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit nicht im Annahmeverzug befunden (§§ 326 Abs. 2, S. 1, 2. Alt., 446 Satz 3 BGB) und die Aktien seien ihr auch nicht vor dem Eintritt der Unmöglichkeit übergeben worden (§ 446 S. 1 BGB). Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hält das Urteil insofern für bemerkenswert, als das Gericht hier die Erfüllung durch ein Surrogat, den angebotenen Letter of Indemnity (LOI), abgelehnt hat. Es bestehe auch kein Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB ( Börsen-Usance), der eine solche Annahme vorsehe. Weiter begrüßt Rechtsanwalt Dr. Rönsberg die Feststellung des Gerichts, wonach auch kein Grund bestehe, die Gefahr der Nichterfüllbarkeit der Aktienlieferung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorzuverlagern. Eine Vorverlagerung scheitert schon an dem dafür notwendiger Wertungswiderspruch, da vorliegend beide Parteien vom Risiko der Wertloserklärung im Rahmen des Insolvenzverfahrens wussten. Eine Vorverlagerung würde nach Ansicht des Gerichts zudem einen Anreiz für Mehrfach- oder Leerverkäufe ( Short Selling) von Aktien schaffen. Denn das Verhältnis von Chancen und Risiken würde erheblich gestört, wenn das Eindeckungsrisiko des Verkäufers im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung nicht mehr bestünde, da er dann den Kaufpreis erhielte, ohne selbst leisten zu müssen. Schließlich führt nach Ansicht des Gerichts auch die Anwendung der Geschäftsbedingungen der Frankfurter Wertpapierbörse ( GB FWB) zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese beinhaltet nur eine Regelung für Leistungsverweigerung, subjektive Unmöglichkeit oder Verzug (vgl. § 16 a GB FWB), nicht aber für objektive Unmöglichkeit. Eine Anwendung der GB FWB wäre auch insofern sinnlos, als diese lediglich die Durchführung eines Zwangsregulierungsverfahrens vorsehen, das auf die Übertragung der gekauften Aktien gerichtet ist. Eine unmögliche Leistung kann jedoch nicht durch Zwangsregulierung herbeigeführt werden. Kontaktperson für Rückfragen:
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There are no translations available. Verbraucherkredite werden von Finanzdienstleistungsunternehmen zunehmend im Internet beworben. Nun hat eine kürzlich veröffentlichte Untersuchung zum Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums („Internet-Sweep on consumer credit“) ergeben, dass die Internet-Seiten und Online-Kreditangebote von Anbietern in Deutschland in zahlreichen Fällen nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Dieser von der EU-Kommission koordinierte Internet-Sweep hat vielfache Verstöße gegen die einschlägigen, u.a. im Telemediengesetz und der Preisangabenverordnung verorteten, rechtlichen Pflichten aufgedeckt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss ein Verbraucher beispielsweise sofort erkennen können, wer der Anbieter des Verbraucherkredits ist und wo er seinen Firmensitz hat. Ferner wurde etwa versäumt, den Gesamtbetrag des Darlehens anzugeben, d.h. die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Dies dient dazu, dem Verbraucher den Vergleich zwischen dem, was er als Darlehen erhält und dem, was er dafür an den Darlehensgeber zahlen muss, zu ermöglichen. Die Differenz entspricht der absoluten Höhe der vom Verbraucher zu erbringenden Gegenleistung. Ferner wurde in der Werbung nicht beachtet, für Verbraucherkredite repräsentative Beispiele darzustellen, die zumindest zwei Dritteln der interessierten Verbraucher tatsächlich zugänglich sind.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits angekündigt zukünftig in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Vorgaben zur Werbung für Verbraucherkredite überprüfen zu wollen. Zugleich ist die Wettbewerbszentrale bereits einzelnen Verstößen nachgegangen. Für die Anbieter steigt damit das Risiko wegen ungenügender Umsetzung der rechtlichen Vorgaben von Verbrauchern oder Behörden in Anspruch genommen zu werden.
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There are no translations available. Finata PLC nennt sich eine Firma, die seit Anfang des Jahres unaufgefordert Verbraucher und Unternehmer anruft und die Aktie der ECCOR Solar INC. (WKN: A1JNW0) empfiehlt (sog. „Cold Calling"). Bei Interesse wird ein Schreiben übermittelt, in dem „ streng vertraulich" von einer bereits „ faktisch abgeschlossenen und somit unumkehrbaren" Übernahme durch die Firma First Solar Inc. berichtet wird. Dadurch werde der Wert kurzfristig enorm steigen. Inhaltlich wie äußerlich gleichen die Schreiben der Finata PLC den Schreiben der Titan Invest PLC, die Ende letzten Jahres zum Kauf der Aktie Ultimaxus (WKN: A1JALF) riet. Auch hier war von einer bevorstehenden Übernahme und einem Umtausch der Aktien die Rede, die aber tatsächlich nie stattfand. Auch die Internetseiten von Ultimaxus PLC und ECCOR Solar INC weisen auffällige Ähnlichkeiten auf. Weiter ist verdächtig, dass die Firma Finata PLC nicht im englischen Handelsregister erscheint und keine Internetpräsens hat. Nicht zuletzt wegen dieser Art von Firmen hat die Deutsche Börse in Frankfurt gerade beschlossen das First Quotation Board noch in 2012 zu schließen. In diesem Teil des Freiverkehrs sind die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Handel besonders einfach, was in der Vergangenheit in zu vielen Fällen zu Betrug und Marktmanipulation geführt hat. Kontaktperson für Rückfragen:
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There are no translations available. Hat ein Anleger wegen Fehlberatung zu einem Zertifikat , Swap oder Fonds einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Bank, so stellt sich die Frage, ob dieser auch „durchsetzbar" ist, oder ob der gerichtlichen Geltendmachung die Einrede der Verjährung entgegensteht. Denn verjährte Ansprüche bestehen zwar noch fort, der Schuldner hat jedoch ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät daher dazu, die Frage der Verjährung im Einzelfall überprüfen zu lassen, um so das Risiko einer Klageabweisung zu minimieren. Vertragsschluss nach dem 04.08.2009Bei Schadensersatzansprüchen aus Zertifikat- oder „offenen" Fondsgeschäften, die nach dem 04.08.2009 getätigt wurden, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den Tatsachen erhält, die seinem Anspruch zugrunde liegen, oder in dem er ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Maximal beträgt diese „kenntnisabhängige" Verjährung jedoch 10 Jahre ab Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Wann der durch Zertifikate oder Fonds Geschädigte Kenntnis von den „ den Anspruch begründenden Tatsachen" erlangt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht pauschal beantwortet werden kann. Vertragsschluss vor dem 05.08.2009Bei Schadensersatzansprüchen aus Zertifikat- oder Fondsgeschäften, die vor dem 05.08.2009 getätigt wurden, richtet sich die Verjährungsfrist zunächst nach der Spezialnorm des § 37a WpHG a.F. (Wertpapierhandelsgesetz in der alten Fassung). Nach dieser Norm verjährten Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Fehlberatung oder der Verletzung von Informationspflichten ebenfalls innerhalb von drei Jahren. Der Beginn dieser Verjährung ist jedoch „kenntnisunabhängig" und wird an den Zeitpunkt geknüpft, in dem der Anspruch „ entstanden ist". Als Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wird hier regelmäßig das Kaufdatum angesehen. Etwas anderes gilt jedoch bei einer vorsätzlichen Falschberatung. Vorsätzliche FalschberatungNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) gilt im Falle einer vorsätzlichen Falschberatung zu einem Zertifikat nicht die strenge Spezialverjährung des § 37 a WpHG a.F., sondern die allgemeine, kenntnisabhängige, Verjährung der §§ 195 ff. BGB (s.o.). Wie der BGH in seinem Urteil vom 12.05.2009 (Aktenzeichen: XI ZR 586/07) festgestellt hat, trägt dabei zudem die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie den Kunden nicht vorsätzlich falsch beraten hat. Ob eine solche vorsätzliche Falschberatung vorliegt, kann wiederum nicht generell festgestellt werden, sondern sollte von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt im Einzelfall ermittelt werden. Verjährung bei geschlossenen FondsAuch bei geschlossenen Fonds, etwa Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds, Filmfonds, Windenergiefonds oder Immobilienfonds, galt die Spezialverjährung des § 37a WpHG a.F. nicht. Dies liegt daran, dass es sich bei diesen Beteiligungen nicht um „Wertpapiere" im Sinne des Wertpapierhandelsgesetztes (WpHG), sondern um Unternehmensbeteiligungen handelt, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg. Auch hier gilt die allgemeine, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195 ff. BGB (s.o.). VerjährungsverzichtserklärungBei der Einrede der Verjährung handelt es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners. Auf dieses kann der Schuldner grundsätzlich im Rahmen eines Vertrages verzichten (vgl. § 202 Abs. 1 BGB). Geht es um Schadensersatz wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit Zertifikaten oder Fonds, so wird die in Anspruch genommen Bank oder der Finanzdienstleister eine solche Verjährungsverzichtserklärung in der Regel jedoch nur dann abgeben, wenn er sich davon einen Vorteil verspricht. Dieser Vorteil kann zum Beispiel im Erhalt einer guten Kundenbeziehung, oder in der Ermöglichung vielversprechender Vergleichsverhandlungen zu sehen sein. Einen Anspruch auf Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung hat der geschädigte Anleger jedoch nicht. Auch hier liegt es in der Regel am Verhandlungsgeschick des beauftragten Rechtsanwalts, der mittels eines solchen Vertrages zeitlichen Spielraum für eine außergerichtliche Einigung schaffen kann. Die vorstehenden Ausführungen sind nur als unverbindlich Information gedacht und könnten eine anwaltliche Beratung nicht ersetzten. Die Frage der Verjährung sollte in jedem Einzelfall von einem auf Finanzrecht spezialisierten Anwalt beurteilt werden. Ansprechpartner:

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There are no translations available. Titan Invest PLC nennt sich eine Firma, durch die sich dutzende von Anlegern betrogen fühlen. Sie wurden von angeblichen Mitarbeitern einer Firma names Titan Invest PLC ungefragt angerufen und vom Kauf von Billigaktien, sogenannten Pennystocks, überzeugt. Die verwendete Rufnummer der Titan Invest PLC war vielfach die 0037780093827. Empfohlen wurde dabei vornehmlich die Aktie der Ultimaxus PLC (WKN A1JALF / ISIN GB00B3VF9079), einer Firma, die laut ihrer Homepage in den Bereich regenerative Energien investiert. Verkaufsargument war, dass Mitte November eine Übernahme durch den französischen Energieversorgungskonzern GDF Suez und in der Folge ein Aktientausch stattfinde würde. Damit könnten große Gewinne erzielt werden. Bislang blieb eine solche Übernahme jedoch aus. Der Wirtschaftskanzlei SLB Kloepper Rechtsanwälte liegt vielmehr eine Stellungnahme der GDF Suez vor, wonach keinerlei Verbindung zur Ultimaxus PLC besteht und nie eine Übernahme geplant war. Laut dem englischen Handelsregister (Companie House) haben sowohl die Titan Invest PLC als auch die Ultimaxus PLC ihren Sitz unter ein und derselben Adresse. Weiter wurde die Titan Invest PLC erst am 16.03.2011 und die Ultimaxus PLC einen Tag später, am 17.03.2011, ins Handelsregister eingetragen. Auf ihrem Internetauftritt spricht die Titan Invest PLC jedoch von einer über 45-jährigen Geschichte. Das wirft viele Fragen auf. Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft derzeit die Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen gegen die Titan Invest PLC, deren Iniatoren sowie die jeweiligen Berater. Kontaktperson für Rückfragen:
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